Fahrverbot vermeiden -Fahrverbot umgehen
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Immer wieder stellt sich bei einem verhängtem Fahrverbot auch für die Verteidiger die Frage, mit welcher Taktik und Vorgehensweise, ist das Ziel, die Umgehung oder Verhinderung des Fahrverbots für den Mandanten am einfachsten durchsetzbar.
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, wie z.B. der Sachvortrag bzgl. der existenziellen Gefährdung des Mandanten, diversen Krankheitsbildern etc.
Nur selten aber, wenden die Verteidiger das Verteidigungsmittel des fahrlässigen Handelns an, wobei doch gerade dieses dem eigentlichen Handeln des Mandantenam nahesden kommt und somit im Rahmen der Wahrheitsfindung, einer der effektivsten Methoden zur Vermeidung des Fahverbots darstellt.
Was ist einAugenblickversagen: Die Juristerei versteht unter dem Ausdruck “Augenblickversagen” eine kurzzeitige Unaufmerksamkeit, die auch ein sorgfältiger und pflichtbewusster Fahrzeugführer/Kraftfahrer nichts stets vermeiden kann.
Bei dem im Gesetz angebrachten Beispielen, wie z.B. dem Überfahren einer roten Ampel, bei einer schon mehr als 1 Sekunde andauernden Rotphase, handelt es sich um sog. Regelbeispiele, d. h. die Behörde oder das zuständige Gericht ist nicht unbedingt verpflichtet ein Fahrverbot auszusprechen, sondern nur die Zuwiderhandlung unter grober oderbeharrlicher Verletzung derPflichten eines Fahrzeugführers begangen wurde. So steht es in § 25 I S. 1 StVG. Hierbei handelt es sich jedoch nur um die sog. objektiven Merkmale eines Fehlverhaltens.
Neben den objektiven Merkmalen, gilt es jedoch auch die subjektiven Merkmale zu prüfen. D.h. der Fahrzeugführer muss das Fehlverhalten mangels rechtstreuer Gesinnung herbei geführt haben. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Der Gesetzgeber geht zwar vorrangig von der Erfüllung dieses Verhaltens aus, verkennt jedoch, dass es Ausnahmefälle gibt, bei denen eine leichte Fahrlässigkeit des Verhaltens anzunehmen ist.
Hier besteht die Aufgabe eines Verteidigers, die vakanten Tatsachen heraus zu arbeiten. Leichte Fahrlässigkeit liegt z.B. dann vor, eine mögliche rote Ampel nur ausnahmsweise übersehen zu haben und diese Ausnahme/ das Versehen nicht auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht.
Der Verteidiger muss unter zu Grundelegung etwaiger Beweismittel, die Tatsachen vortragen, die das Verhalten des Mandanten beweisen können. Ein früherer Vortrag im Verfahrensstadium ist von Vorteil, sofern Sie von einer Radarfalle, einem Blitzer oderStarenkasten erwischt worden sind. Die Rechtsanwälte von blitzeranwalt.com, stehen Ihnen hierfür Deutschlandweit, zur Verfügung. Wir übernehmen eine bundesweite Verteidigung von Ordnungswidrigkeiten.
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