Sollte Ihnen durch die Landeshauptstadt Stuttgart ein Fahrverbot verhängt worden sein, dann prüfen Sie gemeinsam mit einem Anwalt für Verkehrsrecht Ihre Erfolgschancen bzgl. einer Aufhebung des Fahrverbots.
Es können private sowie berufliche Aspekte für eine Fahrverbotsaufhebung oder Fahrverbotsumgehung sprechen.
Gemeinsam mit Sachverständigen kann zudem die Messung aus technischer Sicht auf eventuelle Mängel überprüft werden.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, alternativ Ihr Lebenspartner, so werden die Kosten eines Verkehrsrechtsanwalts grundsätzlich von der Versicherung übernommen. Andernfalls infomieren wir Sie gerne über die entstehenden Kosten einer Verteidigung.
Ihr Team von blitzeranwalt.com
Share on FacebookAutor: Christian Fuhrmann
Sollte Ihnen durch die Zentrale Bußgeldstelle Brandenburg ein Fahrverbot verhängt worden sein, dann prüfen Sie gemeinsam mit einem Anwalt für Verkehrsrecht Ihre Erfolgschancen bzgl. einer Aufhebung des Fahrverbots.
Es können private sowie berufliche Aspekte für eine Fahrverbotsaufhebung oder Fahrverbotsumgehung sprechen.
Gemeinsam mit Sachverständigen kann zudem die Messung aus technischer Sicht auf eventuelle Mängel überprüft werden.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, alternativ Ihr Lebenspartner, so werden die Kosten eines Verkehrsrechtsanwalts grundsätzlich von der Versicherung übernommen. Andernfalls infomieren wir Sie gerne über die entstehenden Kosten einer Verteidigung.
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Zugewachsene Verkehrsschilder entfalten keine Rechtswirkung. Autofahrer müssen aus der Umgebung – beispielsweise durch die Art der Bebauung – nicht ahnen, dass sie durch eine Tempo-30-Zone fahren. In solch einem Fall kommt nur eine Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts in Betracht, so entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Der Fall:
Laut Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV, wurde ein Autofahrer zu einer Geldbuße wegen Überschreitung der Geschwindigkeit in einer Tempo-30-Zone um 40 km/h verurteilt. Das entsprechende Verkehrsschild war jedoch durch Laub verdeckt und objektiv nicht für jeden Fahrer erkennbar. Aus diesem Grund legte ein Betroffener Einspruch gegen den ergangenen Bußgeldbescheid ein. Das Amtsgericht führte aus, dass der Autofahrer aufgrund der örtlichen Verhältnisse wie etwa die Art der Bebauung und einer verengten Fahrbahn hätte erkennen können, dass der Bereich als Tempo-30-Zone ausgestaltet war.
Das sah das Oberlandesgericht druch die eingelegte Rechtsbeschwerde jedoch anders!
Maßgebend für die Verbindlichkeit von Verkehrsschildern sei deren Erkennbarkeit. Ebenso gelte der Sichtbarkeitsgrundsatz. Da das Geschwindigkeitsschild durch Laub verdeckt gewesen sei, habe es keine Wirkung entfaltet. Es bleibe daher bei einem Geschwindigkeitsverstoß wegen Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, also einer Überschreitung um “nur” 20 km/h.
Für Verkehrszeichen gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz
[...] Für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz sind Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhalten der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Unter diesen Voraussetzungen äußern sie Rechtswirkung gegen jeden von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 – 3 C 18.07 -).
Der Verkehrsteilnehmer muss die Anordnung des Verkehrszeichens ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen können (vgl. OVG Münster, NJW 2005, 1142, BGH NJW 1966, 1456). Dieses Erfordernis gilt nicht nur bei der erstmaligen Anbringung, sondern damit die Gebote und Verbote fortdauernd die ihnen zugedachte Wirkung haben, muss ihre ausreichende Erkennbarkeit gewahrt und erhalten werden. Werden Verkehrsregelungen aufgrund von Abnutzung oder Witterungsbedingungen derart unkenntlich, dass die Erkennbarkeit im o.g. Sinne nicht mehr vorhanden ist, so verlieren sie ihre Wirksamkeit (vgl. OVG Münster a.a.O.; BayObLG NJW 1984, 2110; König in Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 39 Rdnr. 32 m.w.N.; Heß in Burmann/ Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 39 StVO Rdnr. 18 a m.w.N.).
Dies gilt gleichermaßen, etwa wenn eine Markierung abgenutzt ist oder ein Schild völlig verschneit ist (vgl. BayObLG a.a.O.) oder wenn aufgrund von Zweigen bzw. Gebüsch in der Nähe des Verkehrszeichens eine Wahrnehmbarkeit im o.g. Sinne nicht mehr gegeben ist (vgl. OLG Stuttgart VRS 95, 441).[...]
Wegen der geringeren Höhe des Bußgeldes und da es für eine Geschwindigkeitsüberschreitung in dieser Höhe keine Punkte in Flensburg gibt, ist hier eine Abänderung des Bußgeldbescheides für den Betroffenen besonders wichtig, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 30.09.2010 – III-3 RBs 336/09
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat ein einmonatiges Fahrverbot für einen werdenden Vater aufgehoben, der mit dem Auto zu seiner in den Wehen liegenden Frau gerast war. Der Mann war auf einer Landstraße bei Freiburg geblitzt worden, da er das vorgschriebene Tempo 80 um 42 Stundenkilometer überschritten hatte. Das neben der Geldbuße rund 102 Euro teure verhängte Fahrverbot hoben die Richter nun auf, weil der Mann “aus Sorge um das Wohl seiner schwangeren Frau” zu schnell gefahren sei.
Der Mann habe an die komplizierte Frühgeburt seines ersten Kindes gedacht, deshalb erscheine sein Verkehrsverstoß in einem “deutlich milderen Licht”, urteilten die Richter.
© AFP Agence France-Presse GmbH 2002
via OLG hebt Fahrverbot für werdenden Vater auf Vor Gericht 123recht.net.
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Aufgehobenes Fahrverbot: Gericht darf Geldbuße nicht erhöhen
Wird ein Fahrverbot wieder aufgehoben, weil seit dem zugrundeliegenden Verstoß zu viel Zeit vergangen ist, kann nicht als Ausgleich die verhängte Geldbuße erhöht werden.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts OLG Hamm hervor Az.: drei Ss OWi 360/07, auf das der Auto Club Europa ACE in Stuttgart hinweist. In dem Fall war ein Fahrer zu einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt worden. Er war mit 53 km/h zu viel auf dem Tacho geblitzt worden. Nach einer Rechtsbeschwerde und einer Zurückweisung sah das Amtsgericht von dem Fahrverbot ab – mit der Begründung, der Verstoß liege mehr als zwei Jahre zurück, und der Autofahrer habe sich seither an die Verkehrsvorschriften gehalten. Dafür wurde die Geldbuße auf 300 Euro verdoppelt.
Dagegen klagte der Fahrer und bekam Recht: Sowohl ein Fahrverbot als auch eine Geldbuße könnten ihre Straf- und Warnungsfunktion nur erfüllen, wenn sie kurz nach dem Verstoß wirksam werden, heißt es in der Begründung des OLG. Das sei hier nicht der Fall – und der Fahrer habe das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert. Daher habe das Amtsgericht mit dem Verzicht auf das Fahrverbot korrekt geurteilt, mit der Erhöhung der Buße jedoch nicht.
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