Partner für Verkehrsrechtschutz


Horbach

FAQ / Häufige Fragen

Diese Frage ist sehr wichtig, kann jedoch nur in jedem individuellen beantwortet werden, da jedes Verkehrsrechtsmandat anders gelagert ist und somit unterschiedliche Gebühren entstehen lassen.

Eines versprechen wir Ihnen von vornherein. Wir nehmen keine Gebühren die über dem durchschnittlichen Satz des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes liegen.

Informieren Sie sich bei uns, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben! Wir helfen Ihnen.

Bei einer Vielzahl von Verkehrsverstößen droht die Anordnung eines Fahrverbots. Grundsätzlich kann eine Anordnung eines Fahrverbots im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen eines Bußgeldverfahrens ausgesprochen werden. Die Strafgerichte beziehungsweise Bußgeldbehörden sind berechtigt Fahrverbote zwischen einem und drei Monaten Dauer zu verhängen.

Grundsätzlich kann daher bei jeder groben oder beharrlichen Verletzung der Pflicht eines Kraftfahrzeugführers ein Fahrverbot verhängt werden. In der Regel werden Fahrverbote jedoch nur dann verhängt, wenn diese als Regelstrafe im Bußgeldkatalog vorgesehen sind. Die meisten Fahrverbote werden im Rahmen von Trunkenheitsfahrten und Geschwindigkeitsübertretungen ausgesprochen.

Bei Geschwindigkeitsübertretungen muss mit der Verhängung eines Fahrverbots in der Regel dann gerechnet werden, wenn die gemessene Geschwindigkeit abzüglich Toleranz bei normalen Pkws oder Motorrädern innerhalb geschlossener Ortschaften 26 km/h über der erlaubten Geschwindigkeit liegt. Außerhalb geschlossener Ortschaften muss mit einem Fahrverbot gerechnet werden, wenn ein Pkw- oder Motorradfahrer mit mehr als 31 km/h als erlaubt geblitzt worden ist.

Die Verhängung eines Fahrverbots stellt für viele Betroffene eine ganz erhebliche Strafe dar. Insbesondere für Personen, die beruflich dringend auf ihren Führerschein gewesen sind, ist die Verhängung eines Fahrverbotes oft nicht akzeptabel.

Die Verhängung eines Fahrverbotes muss der Betroffene aber auch nicht akzeptieren. Er kann gegen die Verhängung des Fahrverbotes Rechtsmittel einlegen.

Gerade in Verfahren, in denen Fahrverbot verhängt worden ist, ist es oft möglich, ein Fahrverbot umzuwandeln. Unter bestimmten Voraussetzungen und mit nachvollziehbarer Begründung, sind die Bußgeldbehörden beziehungsweise die Bußgeldgerichte oft bereit, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen.

Selbst wenn nicht erreicht werden kann, dass die Behörden oder Gerichte vom Fahrverbot absehen, so kann für den Betroffenen oft erreicht werden, dass durch Verschieben des Fahrverbotsfensters das Fahrverbot so gelegt werden kann, dass es den Betroffenen am wenigsten belastet. Beim mehrmonatigen Fahrverbot kann versucht werden, die Dauer des Fahrverbots zu reduzieren. Sind die Betroffenen aus beruflichen oder privaten Gründen zudem dringend auf die Führung eines bestimmten Fahrzeugtyps angewiesen, so kann erreicht werden, dass der Betroffene trotz Fahrverbot diese Fahrzeuge noch führen kann.

Infomieren Sie sich bei uns, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben! Wir helfen Ihnen.

Ein Abschleppen ist grundsätzlich dann zulässig, wenn entgegen von Straßenverkehrsvorschriften ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr abgestellt wird. Wird der Straßenverkehr durch das falsch geparkte Fahrzeug behindert, so kann das Fahrzeug abgeschleppt werden. Eine Abschleppmaßnahme darf jedoch nur erfolgen, wenn die Abschleppmaßnahme verhältnismäßig war. So darf grundsätzlich ein Fahrzeug dann nicht abgeschleppt werden, wenn das Kfz im normalen Straßenverkehr keine wesentliche Beeinträchtigung darstellt.

Denken Sie daran, dass z.B. bei temporären Baustellen die Parkverbotsschilder nach zwischenzeitlichem Umstellen wieder neuangekündigt werden müssen. Sollte eine solche Ankündigung unterblieben sein, besteht die Gefahr, dass ihr Fahrzeug zu Unrecht abgeschleppt wurde.

Informieren Sie sich bei uns, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben! Wir helfen Ihnen.

Einige Fahrzeugführer legen in ihren Fahrzeugen einen Zettel aus, auf dem die Telefonnummer, als auch die Anschrift und der Name des Fahrers steht. Regelmäßig ist auf dem Zettel dann noch der Satz zu finden: “Bitte nicht abschleppen. Komme für den Fall, dass das Fahrzeug im Halteverbot steht, nach Anruf sofort.”

Die Rechtsprechung hat teilweise anerkannt, dass ein Fahrzeug dann nicht abgeschleppt werden darf, wenn für denjenigen, der die Abschleppmaßnahme anordnet, ohne weiteres schnell und unkompliziert der Fahrer zu ermitteln gewesen wäre.

Es stellt sich jedoch regelmäßig die Frage, wann ein Fahrer tatsächlich schnell und ohne Verzögerung erreichbar ist. Dies wird allenfalls dann anzunehmen sein, wenn gewährleistet und für den Beamten erkennbar ist, dass der Fahrer durch einen kurzen Anruf sein Fahrzeug tatsächlich unverzüglich wegfahren wird. Der anordnende Beamte ist nicht verpflichtet erst mehrere Telefonnummern zu wählen oder eine halbe Stunde zu warten.

Die pauschale Angabe einer Telefonnummer und die Hinterlegung einer Visitenkarte genügt den Anforderungen somit nicht.

Fazit: Das Hinterlegen eines Zettels im Fahrzeug unter Angabe einer Telefonnummer, kann ausreichen, dass das Fahrzeug letztendlich nicht abgeschleppt wird. Eine Sicherheit dafür, dass das Fahrzeug nicht abgeschleppt wird, bietet ein solcher Zettel jedoch nicht. Wer einen solchen Zettel in das Auto legt, sollte darauf achten, dass er im Falle eines Anrufes dann auch innerhalb weniger Minuten sein Fahrzeug.

Informieren Sie sich bei uns, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben! Wir helfen Ihnen.

Das Fahrerlaubnisrecht unterscheidet bei Fahrerlaubnissen auf Probe zwischen schwerwiegenden und weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen. Die Unterteilung in schwerwiegende und weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen ist in der Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt. Diese Anlage 12 enthält insgesamt zwei Bereiche mit den jeweiligen Einstufungen.

Im Abschnitt A sind die schwerwiegenden Zuwiderhandlungen und im Abschnitt B die weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen aufgeführt.

Da die schwerwiegenden Zuwiderhandlungen im Abschnitt A aufgeführt sind, bezeichnet man sie auch als sog. A-Verstöße. Da die weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen im Abschnitt B aufgeführt sind, bezeichnet man diese als sog. B-Verstöße.

Im Fahrerlaubnisrecht ist ein A-Verstoß gleichbedeutend mit zwei B-Verstößen.

Für Sie als Inhaber eines Führerscheins auf Probe wird es also dann besonders heikel, wenn gegen Sie wegen einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung (“A-Verstoß”) oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen (“B-Verstoß”) ein Bußgeldbescheid (Bußgeld ab 40 Euro) erlassen und rechtskräftig geworden ist. Bei Verstößen, die nur mit Verwarnungen (jeweils bis 35 Euro) geahndet werden, ergeben sich für Sie keine führerscheinrechtlichen Folgen in Zusammenhang mit Ihrer Fahrerlaubnis auf Probe.

Falls Sie Ihren Führerschein nicht abgeben wollten, haben Sie auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach Ihrem ersten A- Verstoß bzw. nach Ihren ersten zwei B-Verstößen ein Aufbauseminar absolviert. Begehen Sie dann nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar wieder einen A- Verstoß bzw. zwei weitere B-Verstöße so wird Sie die Fahrerlaubnisbehörde schriftlich verwarnen und weist Sie auf die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme (innerhalb von 2 Monaten) an einem Verkehrs-psychologischen Beratungskurs hin. Bitte verwechseln Sie diesen Verkehrs-psychologischen Beratungskurs nicht mit einer MPU (Medizinisch-psychologischen Untersuchung). Eine Verpflichtung zur Teilnahme an dem Verkehrs-psychologischen Beratungskurs besteht nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde kann Sie demnach nicht zu einer Teilnahme zwingen. Durch eine Teilnahme an einem Verkehrs-psychologischen Beratungskurs können Sie aber insgesamt zwei Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) abbauen. Diese Möglichkeit sollten Sie unter Umständen nutzen.

Informieren Sie sich bei uns, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben! Wir helfen Ihnen.

Ist es während der Trunkenheitsfahrt zu einem Unfall gekommen, wird die Anklage gegebenenfalls auf Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB lauten. Bei einer Verurteilung gemäß § 315c StGB muss der Angeklagte mit einer Geldstrafe in Höhe von circa 60 bis 90 Tagessätzen und einer Führerscheinsperre von insgesamt 15 bis 18 Monaten rechnen, wenn er erstmalig auffällig geworden ist.

Zudem droht in einigen Fällen, dass die Führerscheinbehörde vor der Wiedererteilung des Führerscheines nach Ablauf der Sperrfrist eine MPU verlangt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Betroffene mit mehr als 1,6 Promille bei der Trunkenheitsfahrt erwischt worden ist. Mit einer MPU muss auch derjenige rechnen, der bereits des Öfteren im Straßenverkehr auffällig geworden ist.

Sobald in Betracht gezogen werden muss, dass vor einer Wiedererteilung des Führerscheins gegebenenfalls eine MPU absolviert werden muss, so sollte der Betroffene sich rechtzeitig damit auseinander setzen, welche Schritte er jetzt unternehmen muss, um schnellstmöglich seinen Führerschein sicher wiederzuerlangen.

Bei einer Trunkenheitsfahrt sollten sich die Betroffenen möglichst frühzeitig darüber informieren, welche Möglichkeiten es gibt, die Sperrfrist zu reduzieren, eine Verurteilung gemäß § 315c StGB zu vermeiden, bestimmte Kraftfahrzeuge von der Sperrfrist ausnehmen zu lassen und welche Schritte dafür notwendig sind. Gerade bei einer Trunkenheitsfahrt kann der Betroffene die Auswirkungen einer Verurteilung erheblich reduzieren, wenn er sich rechtzeitig und umfassend informiert und die richtigen Schritte einleitet. Der Betroffene sollte daher in jedem Fall seine Chancen kennen und sie nutzen.

Infromieren Sie sich bei uns, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben! Wir helfen Ihnen.

Sie haben nach dem Konsum von Cannabis, Ectasy, Kokain, Heroin, oder Amphetaminen ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt? Sie haben Ihren Führerschein bereits verloren oder werden ihn demnächst abgeben müssen? Es geht Ihnen darum, zu wissen, wie es weiter geht, was auf Sie zukommt und wie Sie sich verhalten sollten? Sie wollen die Zeit ohne Führerschein möglichst so kurz wie möglich halten, da Sie nicht auf Ihren Führerschein verzichten können?

Die Dunkelziffer bei Drogenfahrten ist extrem hoch. Es wird geschätzt, dass lediglich eine von 1000 Drogenfahrten entdeckt wird. Für den Betroffenen, der unter Einfluß von Cannabis (THC, Haschisch), Extasy, Kokain, Heroin, oder Amphetaminen am Steuer im Straßenverkehr erwischt worden ist, ist dies natürlich kein Trost. Gerade im Bereich Alkohol und Drogen am Steuer verstehen die Ermittlungsbehörden keinen Spaß. Jedem Verkehrsteilnehmer, der mit Cannabis (THC, Haschisch), Extasy, Kokain, Heroin, oder Amphetaminen im Blut am Steuer eines Kraftfahrzeuges erwischt wird, droht ein Straf- bzw. Bußgeldverfahren

Auch wenn der Sachverhalt der Drogenfahrt, gerade wenn der Fahrer auf frischer Tat ertappt worden ist, oftmals klar ist, kann an der Höhe der Strafe und insbesondere auch an der Dauer zu erwartenden Führerscheinsperre angesetzt werden. Nicht selten warten Betroffene jedoch tatenlos auf die Hauptverhandlung und stecken den Kopf in den Sand. In diesen Fällen muss der Betroffene damit rechnen, vor Gericht in einem sprichwörtlich kurzen Prozess eine Strafe mit entsprechend langer Sperrfrist für die Wiedererteilung des Führerscheines zu bekommen.

Informieren Sie sich bei uns, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben! Wir helfen Ihnen.

Eine häufige Straftat im Straßenverkehr stellt die Fahrerflucht (auch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort oder Unfallflucht genannt) dar. Eine Fahrerflucht wird gemäß § 142 StGB mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe geahndet. Regelmäßig wird der Betroffene eine Geldstrafe erhalten.

Für den Betroffenen oft viel gravierender ist jedoch der Umstand, dass bei einer Fahrerflucht regelmäßig auch der Entzug des Führerscheins droht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar damit rechnen, dass eine sofortige Entziehung des Führerscheins angeordnet wird. Ein Entzug des Führerscheins im Rahmen einer Fahrerflucht kann mit mehr als einem Jahr Führerscheinentzug geahndet werden.

Der Betroffene sollte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahrerflucht sehr ernst nehmen und zunächst weder bei der Polizei noch gegenüber der Staatsanwaltschaft Stellung zu dem Vorwurf nehmen.

Ein Beschuldigter sollte zunächst zu dem Tatvorwurf der Fahrerflucht keinerlei Stellung nehmen und sich zunächst anwaltlich beraten lassen. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass eine Verurteilung häufig erst durch eine ungeschickte Einlassung der Betroffenen überhaupt erst ermöglicht wird. Gerade bei Fahrerfluchten ist nämlich zu prüfen, ob die Ermittlungsbehörden den Vorsatz der Fahrerflucht, die Fahrereigenschaft des Beschuldigten und die Kenntnis vom Unfall tatsächlich gerichtssicher nachweisen können.

Gerade im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahrerflucht kann für den Beschuldigten oft viel erreicht werden.

Informieren Sie sich bei uns, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben! Wir helfen Ihnen.

Grundsätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde aus den folgenden praxisrelevanten Gründen eine MPU anfordern:

  • bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung eines Fahrerlaubnisbewerbers
  • Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
  • bei hohem Aggressionspotential im Straßenverkehr
  • bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach wiederholter Entziehung oder nach Entziehung aufgrund des Punktsystems
  • Ersterwerb der Fahrerlaubnisse der Busklasse sowie bei Verlängerung dieser Klassen nach dem 50. Lebensjahr und Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab dem 60. Lebensjahr Alkoholauffälligkeit
  • Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch

Infomieren Sie sich bei uns, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben! Wir helfen Ihnen.

Die Kosten der MPU haben sie als Betroffener grundsätzlich selbst zu tragen. Sie beauftragen die MPU-Stelle mit der Begutachtung und daher sind Sie auch der alleinige Kostenschuldner. Die Kosten einer MPU werden in der Regel ca. 300 € bis 700 € betragen. Fragen Sie bei den verschiedenen Instituten nach, wie teuer eine Begutachtung bei den jeweiligen Instituten ist. Sie sollten in jeden Fall überlegen, ob Sie vor der Teilnahme an einem MPU Verfahren, nicht einen Vorbereitungskurs besuchen.

Informieren Sie sich bei uns, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben! Wir helfen Ihnen.

1) bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter (Dieser Beginn der Tilgungsfrist wird immer bei Entscheidungen von Strafgerichten maßgeblich sein.)
2) bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen werden die Punkte mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. (Dieser Beginn der Tilgungsfrist wird immer beim klassischen Bußgeldbescheid oder bei einer Entscheidung eines Amtsgerichtes in Bußgeldsachen maßgeblich sein.)
3) bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
Informieren Sie sich bei uns, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben! Wir helfen Ihnen.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen zu ergreifen:

1) Bei 8 bis 13 eingetragenen Punkten, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzuweisen.

2) Bei 14 bis 17 Punkten, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er schriftlich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

3) Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Infomieren Sie sich bei uns, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben! Wir helfen Ihnen.

Der Führerscheinentzug kann nur vom Gericht angeordnet werden. Zugleich ordnet das Gericht eine Sperrfrist an, vor deren Ablauf die Führerscheinstelle dem Verurteilten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Mindestsperrfrist beträgt sechs Monate. Zum Ablauf der Sperre muss der Betroffene bei der Führerscheinstelle einen Antrag auf Wiedererteilung stellen. Die prüft dann, ob die Voraussetzungen dafür überhaupt gegeben sind.

Wer etwa wegen einer Alkoholfahrt mit 1,6 Promille oder mehr verurteilt wurde, muss zuvor eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, “Idiotentest”) bestehen. Fällt die negativ aus, gibt es auch keinen neuen Führerschein. War der Führerschein länger als zwei Jahre weg, müssen zudem die theoretische und die praktische Fahrprüfung erneut abgelegt werden. Dann steht der betroffene Autofahrer wieder ganz am Anfang, ohne Führerschein – und ist irgendwie nur ein halber Mensch.

So lassen sich Punkte in Flensburg abbauen: Sind bis zu acht Zähler erreicht, können vier Punkte durch ein freiwilliges “Aufbauseminar für Punktetäter” abgebaut werden. Bei einem Stand von neun bis 13 bringt das Seminar nur noch zwei Punkte Abzug. Das Aufbauseminar wird von berechtigten Fahrschulen angeboten und kostet rund 300 Euro.

Infromieren Sie sich bei uns, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben! Wir helfen Ihnen.

Eine Akteneinsicht in die Verfahrensakten, können wir Ihnen als Rechtsanwälte durch Antrag bei der zuständigen Behörde besorgen. Anhand der Akten überprüfen wir die Rechtmäßigkeit des gegen Sie gerichteten Vorwurfs.

Eine Akteneinsicht kostet 12.- Euro.

Infomieren Sie sich bei uns, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben! Wir helfen Ihnen.

Ganz einfach. Sie schrieben uns über den Button „unverbindliche Anfrage“ und wir, die Anwälte von Blitzeranwalt.com, antworten auf Ihre Fragen. Wenn Sie danach der Meinung sind, dass Sie mit uns einen geeigneten Partner gefunden haben, dann mandatieren Sie uns. Sie müssen sich nur eine Vollmacht als PDF herunterladen und diese unterschrieben an die angegebene Faxnummer oder Emailadresse senden.

Den Rest übernehmen wir für Sie.

Informieren Sie sich bei uns, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben! Wir helfen Ihnen.

Straftaten im Verkehr, die zum Entzug der Fahrerlaubnis führen können:

  • Alkoholfahrt mit 1,1 Promille und mehr (absolute Fahruntüchtigkeit)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fahrunsicherheit nach Alkoholgenuss bei 0,3 bis 1,09 Promille (relative Fahruntüchtigkeit), aufgrund anderer berauschender Mittel oder aufgrund geistiger oder körperlicher Mängel
  • Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Fahrweise (etwa bei der Vorfahrtgewährung, beim Überholen, beim Tempo oder Fahren am Fußgängerüberweg)
  • Unfallflucht, sofern der Täter wissen kann, dass bei dem Unfall Menschen zu Schaden gekommen oder bedeutender Sachschaden entstanden ist. Usw.

Informieren Sie sich bei uns, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben! Wir helfen Ihnen.

Wer innerhalb der Probezeit bei bestimmten Verkehrsverstößen erwischt wird, den fordert die Straßenverkehrsbehörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auf. Dazu wird eine bestimmte Frist gesetzt. Wer bis dahin dem Amt keine Teilnahmebescheinigung vorlegen kann, muss seinen Führerschein solange abgeben, bis er eine Bescheinigung nachreicht.

Aufbauseminare finden in speziellen Gruppen in Fahrschulen statt. Mit theoretischem Unterricht hat das aber nichts zu tun. Ein Kurs besteht aus vier Kurssitzungen zu je 135 Minuten und einer Fahrprobe, die 30 Minuten pro Person dauert (in einer Gruppe von mehreren Fahrern). Es besteht Anwesenheitspflicht bei allen Kursteilen. Eine Prüfung findet nicht statt.

Aufbauseminare müssen aus mindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern bestehen. Deshalb können diese Kurse erst stattfinden, wenn die Mindest-Teilnehmerzahl erreicht ist. In Einzelfällen kann das dazu führen, dass eine von der Behörde gesetzte Frist versäumt wird, wenn man sich zu spät um einen Teilnehmerplatz gekümmert hat.

Wer vollständig an allen Kurssitzungen und der Fahrprobe teilgenommen hat, erhält zum Abschluss eine Teilnahmebescheinigung. Diese muss wiederum der Behörde rechtzeitig vor Ablauf der Frist (also am besten unverzüglich) vorgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass man den Führerschein behalten darf.

Informieren Sie sich bei uns, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben! Wir helfen Ihnen.

Post on XING
Share on Facebook