1) bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter (Dieser Beginn der Tilgungsfrist wird immer bei Entscheidungen von Strafgerichten maßgeblich sein.)
2) bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen werden die Punkte mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. (Dieser Beginn der Tilgungsfrist wird immer beim klassischen Bußgeldbescheid oder bei einer Entscheidung eines Amtsgerichtes in Bußgeldsachen maßgeblich sein.)
3) bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
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Autor: admin
Eine häufige Straftat im Straßenverkehr stellt die Fahrerflucht (auch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort oder Unfallflucht genannt) dar. Eine Fahrerflucht wird gemäß § 142 StGB mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe geahndet. Regelmäßig wird der Betroffene eine Geldstrafe erhalten.
Für den Betroffenen oft viel gravierender ist jedoch der Umstand, dass bei einer Fahrerflucht regelmäßig auch der Entzug des Führerscheins droht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar damit rechnen, dass eine sofortige Entziehung des Führerscheins angeordnet wird. Ein Entzug des Führerscheins im Rahmen einer Fahrerflucht kann mit mehr als einem Jahr Führerscheinentzug geahndet werden.
Der Betroffene sollte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahrerflucht sehr ernst nehmen und zunächst weder bei der Polizei noch gegenüber der Staatsanwaltschaft Stellung zu dem Vorwurf nehmen.
Ein Beschuldigter sollte zunächst zu dem Tatvorwurf der Fahrerflucht keinerlei Stellung nehmen und sich zunächst anwaltlich beraten lassen. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass eine Verurteilung häufig erst durch eine ungeschickte Einlassung der Betroffenen überhaupt erst ermöglicht wird. Gerade bei Fahrerfluchten ist nämlich zu prüfen, ob die Ermittlungsbehörden den Vorsatz der Fahrerflucht, die Fahrereigenschaft des Beschuldigten und die Kenntnis vom Unfall tatsächlich gerichtssicher nachweisen können.
Gerade im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahrerflucht kann für den Beschuldigten oft viel erreicht werden.
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