Straftaten im Verkehr, die zum Entzug der Fahrerlaubnis führen können:
- Alkoholfahrt mit 1,1 Promille und mehr (absolute Fahruntüchtigkeit)
- Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fahrunsicherheit nach Alkoholgenuss bei 0,3 bis 1,09 Promille (relative Fahruntüchtigkeit), aufgrund anderer berauschender Mittel oder aufgrund geistiger oder körperlicher Mängel
- Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Fahrweise (etwa bei der Vorfahrtgewährung, beim Überholen, beim Tempo oder Fahren am Fußgängerüberweg)
- Unfallflucht, sofern der Täter wissen kann, dass bei dem Unfall Menschen zu Schaden gekommen oder bedeutender Sachschaden entstanden ist. Usw.
Informieren Sie sich bei uns, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben! Wir helfen Ihnen.
Share on FacebookAutor: admin
Der Führerscheinentzug kann nur vom Gericht angeordnet werden. Zugleich ordnet das Gericht eine Sperrfrist an, vor deren Ablauf die Führerscheinstelle dem Verurteilten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Mindestsperrfrist beträgt sechs Monate. Zum Ablauf der Sperre muss der Betroffene bei der Führerscheinstelle einen Antrag auf Wiedererteilung stellen. Die prüft dann, ob die Voraussetzungen dafür überhaupt gegeben sind.
Wer etwa wegen einer Alkoholfahrt mit 1,6 Promille oder mehr verurteilt wurde, muss zuvor eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, “Idiotentest”) bestehen. Fällt die negativ aus, gibt es auch keinen neuen Führerschein. War der Führerschein länger als zwei Jahre weg, müssen zudem die theoretische und die praktische Fahrprüfung erneut abgelegt werden. Dann steht der betroffene Autofahrer wieder ganz am Anfang, ohne Führerschein – und ist irgendwie nur ein halber Mensch.
So lassen sich Punkte in Flensburg abbauen: Sind bis zu acht Zähler erreicht, können vier Punkte durch ein freiwilliges “Aufbauseminar für Punktetäter” abgebaut werden. Bei einem Stand von neun bis 13 bringt das Seminar nur noch zwei Punkte Abzug. Das Aufbauseminar wird von berechtigten Fahrschulen angeboten und kostet rund 300 Euro.
Infromieren Sie sich bei uns, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben! Wir helfen Ihnen.
Share on FacebookAutor: admin
Bei einer Vielzahl von Verkehrsverstößen droht die Anordnung eines Fahrverbots. Grundsätzlich kann eine Anordnung eines Fahrverbots im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen eines Bußgeldverfahrens ausgesprochen werden. Die Strafgerichte beziehungsweise Bußgeldbehörden sind berechtigt Fahrverbote zwischen einem und drei Monaten Dauer zu verhängen.
Grundsätzlich kann daher bei jeder groben oder beharrlichen Verletzung der Pflicht eines Kraftfahrzeugführers ein Fahrverbot verhängt werden. In der Regel werden Fahrverbote jedoch nur dann verhängt, wenn diese als Regelstrafe im Bußgeldkatalog vorgesehen sind. Die meisten Fahrverbote werden im Rahmen von Trunkenheitsfahrten und Geschwindigkeitsübertretungen ausgesprochen.
Bei Geschwindigkeitsübertretungen muss mit der Verhängung eines Fahrverbots in der Regel dann gerechnet werden, wenn die gemessene Geschwindigkeit abzüglich Toleranz bei normalen Pkws oder Motorrädern innerhalb geschlossener Ortschaften 26 km/h über der erlaubten Geschwindigkeit liegt. Außerhalb geschlossener Ortschaften muss mit einem Fahrverbot gerechnet werden, wenn ein Pkw- oder Motorradfahrer mit mehr als 31 km/h als erlaubt geblitzt worden ist.
Die Verhängung eines Fahrverbots stellt für viele Betroffene eine ganz erhebliche Strafe dar. Insbesondere für Personen, die beruflich dringend auf ihren Führerschein gewesen sind, ist die Verhängung eines Fahrverbotes oft nicht akzeptabel.
Die Verhängung eines Fahrverbotes muss der Betroffene aber auch nicht akzeptieren. Er kann gegen die Verhängung des Fahrverbotes Rechtsmittel einlegen.
Gerade in Verfahren, in denen Fahrverbot verhängt worden ist, ist es oft möglich, ein Fahrverbot umzuwandeln. Unter bestimmten Voraussetzungen und mit nachvollziehbarer Begründung, sind die Bußgeldbehörden beziehungsweise die Bußgeldgerichte oft bereit, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen.
Selbst wenn nicht erreicht werden kann, dass die Behörden oder Gerichte vom Fahrverbot absehen, so kann für den Betroffenen oft erreicht werden, dass durch Verschieben des Fahrverbotsfensters das Fahrverbot so gelegt werden kann, dass es den Betroffenen am wenigsten belastet. Beim mehrmonatigen Fahrverbot kann versucht werden, die Dauer des Fahrverbots zu reduzieren. Sind die Betroffenen aus beruflichen oder privaten Gründen zudem dringend auf die Führung eines bestimmten Fahrzeugtyps angewiesen, so kann erreicht werden, dass der Betroffene trotz Fahrverbot diese Fahrzeuge noch führen kann.
Infomieren Sie sich bei uns, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben! Wir helfen Ihnen.
Share on FacebookAutor: admin






