Das Fahrerlaubnisrecht unterscheidet bei Fahrerlaubnissen auf Probe zwischen schwerwiegenden und weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen. Die Unterteilung in schwerwiegende und weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen ist in der Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt. Diese Anlage 12 enthält insgesamt zwei Bereiche mit den jeweiligen Einstufungen.
Im Abschnitt A sind die schwerwiegenden Zuwiderhandlungen und im Abschnitt B die weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen aufgeführt.
Da die schwerwiegenden Zuwiderhandlungen im Abschnitt A aufgeführt sind, bezeichnet man sie auch als sog. A-Verstöße. Da die weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen im Abschnitt B aufgeführt sind, bezeichnet man diese als sog. B-Verstöße.
Im Fahrerlaubnisrecht ist ein A-Verstoß gleichbedeutend mit zwei B-Verstößen.
Für Sie als Inhaber eines Führerscheins auf Probe wird es also dann besonders heikel, wenn gegen Sie wegen einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung (“A-Verstoß”) oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen (“B-Verstoß”) ein Bußgeldbescheid (Bußgeld ab 40 Euro) erlassen und rechtskräftig geworden ist. Bei Verstößen, die nur mit Verwarnungen (jeweils bis 35 Euro) geahndet werden, ergeben sich für Sie keine führerscheinrechtlichen Folgen in Zusammenhang mit Ihrer Fahrerlaubnis auf Probe.
Falls Sie Ihren Führerschein nicht abgeben wollten, haben Sie auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach Ihrem ersten A- Verstoß bzw. nach Ihren ersten zwei B-Verstößen ein Aufbauseminar absolviert. Begehen Sie dann nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar wieder einen A- Verstoß bzw. zwei weitere B-Verstöße so wird Sie die Fahrerlaubnisbehörde schriftlich verwarnen und weist Sie auf die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme (innerhalb von 2 Monaten) an einem Verkehrs-psychologischen Beratungskurs hin. Bitte verwechseln Sie diesen Verkehrs-psychologischen Beratungskurs nicht mit einer MPU (Medizinisch-psychologischen Untersuchung). Eine Verpflichtung zur Teilnahme an dem Verkehrs-psychologischen Beratungskurs besteht nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde kann Sie demnach nicht zu einer Teilnahme zwingen. Durch eine Teilnahme an einem Verkehrs-psychologischen Beratungskurs können Sie aber insgesamt zwei Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) abbauen. Diese Möglichkeit sollten Sie unter Umständen nutzen.
Informieren Sie sich bei uns, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben! Wir helfen Ihnen.
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