Artikel vom 27.02.2026
Alkoholfahrt mit Mofa und verweigerte MPU: OVG Saarland bestätigt Fahrverbot auch für erlaubnisfreie Fahrzeuge
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Urteil vom 23. Mai 2025 (Az. 1 A 176/23) entschieden, dass einer alkoholauffälligen Person auch das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt werden darf, wenn sie eine rechtmäßig angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung nicht vorlegt. Im Mittelpunkt stand die Reichweite von § 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und die Frage, ob diese Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage für ein entsprechendes Verbot darstellt.
Wiederholte Alkoholfahrten und fehlende MPU
Der Kläger war in der Vergangenheit mehrfach wegen Trunkenheitsfahrten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach einer Alkoholfahrt mit einem Pkw wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Ein ärztliches Gutachten wies auf Alkoholmissbrauch hin und machte deutlich, dass die Fahreignung nur durch eine MPU nachgewiesen werden könne. Entsprechende Neuerteilungsanträge scheiterten, weil der Kläger die geforderte MPU nicht beibrachte.
Später folgten weitere Vorfälle, unter anderem eine Trunkenheitsfahrt mit einem Motorroller ohne Fahrerlaubnis. Ausschlaggebend für das spätere verwaltungsrechtliche Verfahren war jedoch eine Alkoholfahrt mit einem Mofa bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille, bei der der Kläger die Kontrolle verlor und stürzte.
MPU-Anordnung auch für erlaubnisfreie Fahrzeuge
Nach dieser Mofafahrt ordnete die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU an. Ziel war die Klärung, ob zu erwarten ist, dass der Betroffene auch künftig unter Alkoholeinfluss Fahrzeuge führt und ob sein Alkoholkonsum die sichere Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigt – selbst bei erlaubnisfreien Fahrzeugen.
Die Behörde wies ausdrücklich darauf hin, dass bei Nichtvorlage der MPU auf fehlende Eignung geschlossen werden könne. Der Kläger reagierte nicht. Daraufhin untersagte die Behörde ihm das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr und forderte die Abgabe der Mofa-Prüfbescheinigung. Die Verfügung wurde sofort vollziehbar erklärt.
Streit um die Reichweite des § 3 FeV
Der Kläger hielt das Verbot für unverhältnismäßig. Ein Fahrrad sei weniger gefährlich als ein Kraftfahrzeug, zudem sei er beruflich auf Mobilität angewiesen. Vor allem rügte er, § 3 FeV sei als Rechtsgrundlage zu unbestimmt. Diese Vorschrift erlaubt es der Behörde, bei fehlender Eignung das Führen auch solcher Fahrzeuge zu untersagen, für die keine Fahrerlaubnis erforderlich ist.
Im Eilverfahren wurde die aufschiebende Wirkung der Klage zunächst teilweise wiederhergestellt, jedoch nur eingeschränkt auf muskelbetriebene Fahrzeuge ohne Mitnahme von Personen. Die Hauptsache blieb offen.
Während des laufenden Verfahrens kam es zu einer weiteren Alkoholfahrt mit einem Motorroller, diesmal unter erheblichem Alkoholeinfluss und zusätzlicher Beeinflussung durch Betäubungsmittel. Auch hierfür erfolgte eine strafrechtliche Verurteilung mit erneuter Sperrfrist.
Entscheidung des OVG: Verbot rechtmäßig
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes wies die Berufung zurück. Nach Auffassung des Gerichts trägt § 3 FeV die Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden.
Das Gericht stellte klar:
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Eine Trunkenheitsfahrt mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug bei deutlich über 1,6 Promille rechtfertigt die Anordnung einer MPU.
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Wird die MPU trotz rechtmäßiger Anordnung nicht vorgelegt, darf die Behörde auf fehlende Eignung schließen.
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Fehlt die Eignung, kann das Führen auch solcher Fahrzeuge untersagt werden, für die keine Fahrerlaubnis erforderlich ist.
Das Gericht sah die Norm als hinreichend bestimmt an. Sie verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot und ermögliche eine am Einzelfall orientierte Gefahrenabwehr.
Verhältnismäßigkeit und Verkehrssicherheit
Nach Auffassung des Gerichts ist das Verbot nicht unverhältnismäßig. Auch von erlaubnisfreien Fahrzeugen können erhebliche Gefahren für die Verkehrssicherheit ausgehen, insbesondere bei erheblicher Alkoholisierung. Maßgeblich sei nicht allein die Fahrzeugart, sondern die fehlende charakterliche und gesundheitliche Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr.
Das wiederholte Fahren unter erheblichem Alkoholeinfluss zeige ein nachhaltiges Eignungsdefizit. Die Weigerung, eine MPU beizubringen, verstärke diese Einschätzung.
Bedeutung für das aktuelle Verkehrsrecht
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Fahreignung nicht nur für klassische Fahrerlaubnisklassen relevant ist. Wer wiederholt alkoholisiert Fahrzeuge führt und eine angeordnete MPU verweigert, riskiert auch ein Verbot für Mofas und gegebenenfalls Fahrräder.
Das Urteil stärkt die gefahrenabwehrrechtliche Funktion der Fahrerlaubnisbehörden. § 3 FeV kann eine tragfähige Rechtsgrundlage für weitreichende Maßnahmen sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für mangelnde Eignung vorliegen.
Fazit
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigt, dass wiederholte Alkoholfahrten und die Verweigerung einer MPU gravierende verwaltungsrechtliche Folgen haben können. Die Behörde darf bei fehlender Eignung auch das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagen. Maßgeblich ist der Schutz der Verkehrssicherheit und die Prognose, ob künftig mit weiteren Verstößen zu rechnen ist.
Quelle(n): Quelle: OVG Saarland, 23.05.2025, Az.: 1 A 176/23; Bild von Stefan Schweihofer auf Pixabay