Artikel vom 06.03.2026
45 km/h zu schnell auf der Autobahn: Bußgeld und Fahrverbot
Eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn kann nach deutschem Verkehrsrecht empfindliche Konsequenzen haben. Neben einem Bußgeld drohen Punkte im Fahreignungsregister sowie ein Fahrverbot. Ein gerichtlicher Fall zeigt, wie Gerichte Verkehrsverstöße bewerten, welche Rolle Geschwindigkeitsmessungen spielen und unter welchen Voraussetzungen Einwände gegen eine Messung geprüft werden. Im konkreten Verfahren ging es um eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften. Das Gericht musste dabei nicht nur über die Sanktion entscheiden, sondern auch prüfen, ob die Geschwindigkeitsmessung technisch korrekt erfolgt war.
Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn A9
Der Verkehrsverstoß ereignete sich am 11. Oktober 2023 um 16:50 Uhr auf der Bundesautobahn 9 bei Dessau Roßlau im Bereich Mildensee in Fahrtrichtung München. Auf diesem Autobahnabschnitt war eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h angeordnet. Diese Geschwindigkeitsbegrenzung wurde durch Verkehrszeichen 274 beidseitig der Fahrbahn angezeigt. Die Fahrzeugführerin wurde dort mit einer Geschwindigkeit von 165 km/h nach Abzug der Messtoleranz gemessen. Damit überschritt sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h. Im Verfahren räumte die Betroffene über ihre Verteidigung ein, dass sie das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hatte. Das Gericht stellte daher fest, dass die Fahrereigenschaft feststand.
Gericht bestätigt Bußgeld und Fahrverbot
Nach dem Verkehrsverstoß erließ die zuständige Bußgeldstelle am 24. Januar 2024 einen Bußgeldbescheid. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Einspruch eingelegt, sodass es zu einer Hauptverhandlung kam. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit fahrlässig überschritten hatte. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte sie die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht wahrgenommen, obwohl die Verkehrszeichen gut sichtbar angebracht waren. Das Gericht verhängte deshalb folgende Sanktionen: 480 Euro Geldbuße, ein Monat Fahrverbot sowie die Übernahme der Kosten des Verfahrens und eigener notwendiger Auslagen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung bei der zuständigen Behörde in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Rechtsgrundlagen der Entscheidung waren insbesondere § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs Ordnung, § 49 StVO, § 24 StVG, § 25 StVG sowie die Bußgeldkatalog Verordnung.
Vorbelastungen im Fahreignungsregister
Das Gericht berücksichtigte auch frühere Verkehrsverstöße der Betroffenen. Im Fahreignungsregister waren bereits zwei Eintragungen vorhanden. Dabei handelte es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften aus dem Jahr 2021 sowie um einen Verstoß wegen der vorschriftswidrigen Nutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt aus dem Jahr 2022. Diese Vorbelastungen waren für die Höhe der Geldbuße relevant. Das Gericht folgte insoweit der erhöhten Sanktion der Verwaltungsbehörde.
Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät PoliScan FM1
Die Geschwindigkeit wurde mit dem Messgerät PoliScan FM1 der Firma Vitronic Bildverarbeitungssysteme GmbH gemessen. Das Gerät lief mit der Softwareversion 4.4.9 und wurde von einem Polizeibeamten bedient. Im Verfahren wurde insbesondere geprüft, ob die Messung technisch korrekt durchgeführt wurde. Dabei spielte der sogenannte Schwenkwinkel des Messgeräts eine Rolle.
Einwand der Verteidigung gegen den Messwinkel
Die Verteidigung machte geltend, dass das Messgerät mit einem Schwenkwinkel von 33,6 Grad betrieben worden sei. In der Gebrauchsanweisung werde jedoch ein Winkel von etwa 20 Grad empfohlen. Aus Sicht der Verteidigung könne dadurch die Einordnung als standardisiertes Messverfahren entfallen. Außerdem wurde argumentiert, dass wegen fehlender Rohmessdaten kein sicherer Rückschluss auf die tatsächliche Geschwindigkeit möglich sei.
Sachverständiger bestätigt die Messung
Das Gericht hörte hierzu einen technischen Sachverständigen, der bereits ein Gutachten erstellt hatte und dieses in der Hauptverhandlung erläuterte. Der Sachverständige bestätigte, dass der Schwenkwinkel etwa 33,6 Grad betrug. Nach seinen Ausführungen wurde dieser Winkel jedoch automatisch durch die Ausrichtung des Messgeräts zur Fahrbahn eingestellt und nicht manuell gewählt. Entscheidend war nach den Erläuterungen des Sachverständigen, dass der für eine gültige Messung notwendige Messbereich von mindestens 15 Metern vollständig durch den Laserbereich des Geräts abgedeckt wurde. Wäre dieser Mindestbereich nicht erreicht worden, hätte das Messgerät die Messung automatisch annulliert. Der Sachverständige erklärte außerdem, dass keine Hinweise auf sogenannte Abgleiteffekte oder andere Messfehler festgestellt werden konnten. Das Gericht folgte den Ausführungen des Sachverständigen und bewertete die Messung daher als verwertbar.
Kein Augenblicksversagen wegen klarer Beschilderung
Das Gericht prüfte auch, ob ein sogenanntes Augenblicksversagen vorliegen könnte. Darunter versteht man in der Rechtsprechung ein kurzfristiges Übersehen eines Verkehrsschilds. Im vorliegenden Fall wurde dies ausgeschlossen. Nach den Feststellungen des Gerichts waren die Verkehrszeichen mit der Geschwindigkeitsbegrenzung zweimal beidseitig der Fahrbahn vor der Messstelle angebracht. Das Gericht war zudem aufgrund früherer Verfahren mit der Beschilderung an dieser Messstelle vertraut.
Warum das Fahrverbot bestehen blieb
Aufgrund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung hielt das Gericht ein einmonatiges Fahrverbot für erforderlich. Ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrverbot für die Betroffene eine unverhältnismäßige oder existenzgefährdende Härte darstellen würde. Solche Umstände wurden in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen. Nach Ansicht des Gerichts sei es der Betroffenen zuzumuten, mögliche Nachteile des Fahrverbots etwa durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Taxis oder organisatorische Anpassungen zu überbrücken.
Kosten des Bußgeldverfahrens
Da der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid keinen Erfolg hatte, musste die Betroffene auch die Kosten des Verfahrens tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Damit hat die Betroffene sowohl die gerichtlichen Kosten als auch ihre eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Quelle(n): https://openjur.de/u/2528092.html (https://oj.is/2528092) Bild von Sabine auf Pixabay