Artikel vom 10.10.2013

Fehlerhafte Urteile bei unterlassener Angabe des Toleranzwertes

In der Praxis immer wieder vorkommend, besteht im Rahmen der Verteidigung eines Bußgeldverfahrens, mit oder ohne Fahrverbot, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch noch nach einer Verurteilung die Möglichkeit, das negative Ergebnis eines erstinstanzlichen Urteils erfolgreich anzufechten. Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ermöglicht dem Betroffenen, das Urteil des Amtsgerichts durch das zuständige Oberlandesgericht überprüfenzu lassen.

Tipp: Sollte der Richter am Amtsgericht in seiner schriftlichen Urteilsbegründung die Nennung des konkreten Toleranzwertes bei der Messung vergessen haben anzugeben, so stehen die Chancen einer erfolgreichen Verteidigung vor dem Oberlandesgericht sehr gut, da diesem bei unterlassener Angabe des Toleranzwertes die Kontrolle der Beweiswürdigung nicht möglich ist. Aktuell auch entschieden durch das Oberlandesgericht Celle,31.07.2013, 322 SsBs 65/13.

Das Urteil des OLG Celle bestätigt einmal mehr, dass auch eine fundierte Rechtsbeschwerde von Erfolggekrönt sein kann. Sollten Sie Betroffener sein, so können Sie jederzeit auch nach einer Verurteilung einen Anwalt für Verkehrsrecht mit der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils beauftragen. Beachten Sie aber, die einwöchige Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nach Urteilsausspruch. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so wird diese im Normalfall die Kosten einer Rechtsmittelprüfung oder dessen Durchführung übernehmen.


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