Artikel vom 03.12.2013

„Unfallflucht“ ohne Entziehung der Fahrerlaubnis

In einer Entscheidung vom 09.10.2013 hat das Amtsgericht Bielefeld entschieden, dass die Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB dadurch, dass sich der Täter etwa eineinhalb Stunden nach dem Unfall und dem Entfernen von der Unfallstelle bei der Polizei gemeldet und angezeigt hat, dass er einen Unfall (mit)verursacht hat, widerlegt werden kann. Nach dieser Vorschrift ist die Fahrerlaubnis regelmäßig (für mindestens 6 Monate) zu entziehen, wenn sich der Täter eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht hat.

In dem Fall, den das Amtsgericht Bielefeld zu entscheiden hatte, hat sich der dort Angeklagte etwa eineinhalb Stunden nach dem Unfallereignis freiwillig bei der Polizei gemeldet und dort angezeigt, dass er einen Unfall (mit)verursacht hat.

Das Gericht hat entschieden, dass dieses Verhalten die Tat in einem weniger gefährlichen Licht als den Regelfall erscheinen lassen. Deshalb wurde von der Entziehung der Fahrerlaubnis ausnahmsweise abgesehen.

Sollten Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, sollten Sie umgehend, am Besten noch bevor Sie weitere Maßnahmen treffen, einen „Blitzeranwalt“ kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzustimmen.

 

 

 


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