Artikel vom 22.10.2013

Absehen vom Fahrverbot

Wie und in welchen Fällen kann diese Art der „Schadensbegrenzung“ gelingen?

In einer Vielzahl von Fällen sieht die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) als Sanktion die Verhängung eines Fahrverbotes vor. Die Dauer des Fahrverbots hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und beträgt zwischen 1 und 3 Monaten. Die BKatV enthält sog. Regelfälle und daran anknüpfend Regelgeldbußen und ggf. Regelfahrverbote. Von diesen Regelsanktionen kann das zuständige Gericht „nach oben“ aber eben auch „nach unten“ abweichen. Häufig ist es das primäre Ziel der Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid, das Fahrverbot zu vermeiden. In Rechtsprechung und Literatur sind - im Wesentlichen – zwei Fälle anerkannt, in denen von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann. Das sind zum einen Fälle, in welchen eine besondere persönliche Härte mit dem Fahrverbot verbunden wäre oder zum anderen Fälle, in denen die Verhängung des Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betroffenen, die sog. Denkzettel-Funktion, nicht (mehr) erforderlich ist.

Zu den erstgenannten Fällen gehören z.B. solche, in denen dem Betroffenen ernsthaft die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses droht (z.B. Berufskraftfahrer oder im Außendienst tätige Arbeitnehmer) oder in denen ohne die Möglichkeit selber ein Fahrzeug zu führen die Existenz gefährdet wird (z.B. der selbständige freie Handelsvertreter). In jüngster Zeit haben Gerichte wiederholt über Fälle der zweiten Kategorie entschieden. Das Fahrverbot verfolgt primär die Funktion, dem Betroffenen einen Denkzettel zu erteilen. Während der Dauer des Fahrverbots soll dem Betroffenen klar werden, wie angenehm es für ihn/sie ist, ein Fahrzeug führen zu können und zu dürfen, um sich so jederzeit „von A nach B“ bewegen zu können. Diese Denkzettelfunktion wird hinfällig, wenn der Betroffene z.B. die freiwillige Teilnahme an einer qualifizierten verkehrspsychologischen Intensivberatung nachweisen kann (AG Bad Hersfeld, Beschluss vom 14.02.2013, 70 OWi 31 Js 8265/13; ähnlich: AG Niebüll, Entscheidung vom 24.07.2013, 6 OWI 110 Js 7682/13 23/13) oder wenn ein zuvor dem Drogenkonsum zugeneigter Betroffener zur Überzeugung des Gerichts nachweisen kann, dass er einen Bruch in seinem bisherigen Leben vollzogen hat und seine Drogenabstinenz unabhängig, regelmäßig und auf eigene Kosten nachweisen lässt (AG Zeitz, Urteil vom 31.07.2013, 13 OWi 721 Js 204479/13).

Aus diesen Gründen ist die Konsultation eine Verkehrsrechts-Experten dringend zu empfehlen, wenn ein (mehrmonatiges) Fahrverbot droht und damit erhebliche Folgen für den Betroffenen verbunden sind und diese Folgen abgewendet werden sollen.


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