Artikel vom 27.02.2026

Auffahrunfall im Kreisverkehr: Radfahrer haftet bei Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung

Das Amtsgericht Lübeck hat entschieden, dass ein Radfahrer nach einem Auffahrunfall im Kreisverkehr allein für den entstandenen Schaden haftet. Der Fall verdeutlicht, dass auch Radfahrer uneingeschränkt an die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung gebunden sind und bei Verstößen voll schadensersatzpflichtig sein können.

Im Mittelpunkt stand ein Zusammenstoß zwischen einem Pkw und einem Fahrrad im Bereich eines Kreisverkehrs.

Unfallhergang

Die Autofahrerin befuhr ordnungsgemäß die äußere Spur des Kreisverkehrs und wollte diesen verlassen. Sie setzte den rechten Blinker und verringerte ihre Geschwindigkeit. Neben der Fahrbahn befand sich ein gesondert gekennzeichneter Radweg.

Ein hinter dem Fahrzeug fahrender Radfahrer nutzte diesen Radweg nicht, sondern fuhr auf der Fahrbahn. Als der Pkw abbremste, reagierte der Radfahrer nicht rechtzeitig und fuhr auf das Heck des Fahrzeugs auf.

Die Autofahrerin verlangte Ersatz der Reparaturkosten sowie weiterer unfallbedingter Aufwendungen.

Rechtliche Bewertung

Bei Auffahrunfällen spricht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Wer auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt, hat regelmäßig entweder den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder war unaufmerksam.

Das Gericht stellte fest, dass der Radfahrer gegen mehrere Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen hatte. Nach § 4 StVO ist ein ausreichender Abstand einzuhalten. Zudem sind Radfahrer nach § 2 StVO verpflichtet, einen vorhandenen und benutzungspflichtigen Radweg zu benutzen.

Beide Pflichtverletzungen waren nach Auffassung des Gerichts ursächlich für den Unfall.

Keine Mithaftung des Pkw

Im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 StVG ist auch die sogenannte Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen. Diese tritt jedoch zurück, wenn das Verschulden des anderen Beteiligten deutlich überwiegt.

Die Autofahrerin hatte ordnungsgemäß geblinkt und ihr Fahrverhalten angepasst. Ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften war ihr nicht anzulasten. Angesichts der klaren Regelverstöße des Radfahrers sah das Gericht keine Grundlage für eine Mithaftung.

Die Betriebsgefahr des Pkw trat vollständig hinter dem Fehlverhalten des Radfahrers zurück.

Schadensersatzumfang

Zugesprochen wurden die erforderlichen Reparaturkosten sowie die Kosten für ein Sachverständigengutachten. Auch Beilackierungskosten wurden als erstattungsfähig anerkannt, da sie zur fachgerechten Wiederherstellung notwendig waren.

Bestimmte Nebenpositionen wurden nicht berücksichtigt, da sie im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht ersatzfähig waren.

Bedeutung für das Verkehrsrecht

Die Entscheidung bestätigt zentrale Grundsätze des Verkehrsrechts:

Radfahrer unterliegen denselben Sorgfaltspflichten wie motorisierte Verkehrsteilnehmer.
Ein Auffahrunfall begründet regelmäßig den Anschein eines Verschuldens des Auffahrenden.
Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs kann vollständig zurücktreten, wenn der Unfall überwiegend durch ein grobes Fehlverhalten des anderen Beteiligten verursacht wurde.
Die Pflicht zur Nutzung eines benutzungspflichtigen Radwegs ist verbindlich.

Gerade im Bereich von Kreisverkehren ist besondere Aufmerksamkeit erforderlich, da unterschiedliche Verkehrsarten auf engem Raum zusammentreffen.


Quelle(n): AG Lübeck – Az.: 21 C 736/22 – Urteil vom 09.09.2022 Bild von 👀 Mabel Amber, who will one day auf Pixabay


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