Artikel vom 28.06.2025
Bußgeld wegen Überschreitung der Höchstparkdauer auf Halter zurückgeführt
Sachverhalt und erstinstanzliche Entscheidung
Ein Halter eines Fahrzeugs wurde vom Bürgermeister der Kreisstadt Siegburg mit einem Bußgeldbescheid wegen Überschreitens der zulässigen Höchstparkdauer um 30 Euro belangt. Das Amtsgericht Siegburg verurteilte ihn daraufhin wegen fahrlässigen Parkverstoßes. Grundlage der Verurteilung waren die Feststellungen, dass der Fahrer am 6. Oktober das Fahrzeug mit korrekt ausgelegter Parkscheibe abgestellt hatte, aber am Nachmittag das Fahrzeug noch parkte und die zulässige Höchstparkdauer überschritt. Die Personalien des Fahrers wurden auf Basis des Bußgeldbescheids, der Haltereigenschaft sowie einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister festgestellt.
Zweifel an der Feststellung der Fahrereigenschaft
Der Beschwerdeführer legte Rechtsmittel ein und rügte, dass die Annahme, er sei zugleich Fahrer gewesen, allein aus seiner Haltereigenschaft fehlerhaft sei. Er beanstandete, dass keine weitergehende Beweisaufnahme stattgefunden habe. Insbesondere sei eine im Bußgeldbescheid genannte Zeugin nicht gehört worden. Auch das Oberlandesgericht Köln lehnte eine erneute Prüfung ab, sodass der Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wurde.
Verfassungsrechtliche Bewertung durch das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde an und gab ihr statt. Es stellte fest, dass das Urteil des Amtsgerichts das Willkürverbot aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verletze. Die Schlussfolgerung, der Halter sei gleichzeitig der Fahrer, ohne weitere Beweisaufnahme, widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen. Damit wurde die Annahme der Fahrereigenschaft ausschließlich aus der Haltereigenschaft als willkürlich bewertet.
Rechtsfolgen und Bedeutung
Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Gleichzeitig wurde der Beschluss des Oberlandesgerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegenstandslos. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die entstandenen Auslagen erstattet.
Diese Entscheidung unterstreicht die Anforderungen an die Beweisführung bei Verkehrsverstößen und schützt die Rechte der Betroffenen vor willkürlichen Schlussfolgerungen, insbesondere wenn keine ordnungsgemäße Beweisaufnahme stattgefunden hat. Sie stärkt die Bedeutung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und die Rechtssicherheit in Bußgeldverfahren.
Quelle(n): Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 17. Mai 2024 (Az. 2 BvR 1457/23)