Artikel vom 22.05.2024

Doppeltes Fahrverbot bei wiederholtem Verkehrsverstoß

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zeigt deutlich, wie konsequent die Gerichte bei wiederholten Verkehrsverstößen durchgreifen. Das Urteil vom 4. April 2024 (Aktenzeichen: 4 ORbs 50/24) verdeutlicht, dass bei wiederholter Missachtung der Verkehrsregeln strenge Sanktionen verhängt werden können. Im Mittelpunkt dieses Urteils steht ein Jurist, der mehrfach den erforderlichen Mindestabstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen nicht einhielt und dafür nun mit einem erneuten Fahrverbot und einer Geldbuße belegt wurde.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug verurteilt. Der Abstand betrug weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Dafür wurde eine Geldbuße von 300 Euro festgesetzt. Zudem wurde dem Betroffenen für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird wirksam, sobald der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die damaligen Verstöße

Der Betroffene, ein Jurist in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, hat mehrere Einträge im Fahreignungsregister aufgrund ähnlicher Verkehrsverstöße. Diese Einträge umfassen:

  • Am 28. September 2021 hielt er bei 112 km/h den erforderlichen Abstand von 46,6 Metern nicht ein. Dafür erhielt er ein Bußgeld von 75 Euro.
  • Am 20. April 2021 hielt er bei 118 km/h den Abstand von 59 Metern nicht ein. Auch hier wurde ein Bußgeld von 75 Euro verhängt.
  • Am 9. Februar 2023 hielt er bei 125 km/h den erforderlichen Abstand von 52 Metern nicht ein und erhielt ein Bußgeld von 260 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

Der aktuelle Verkehrsverstoß

Am 28. März 2023 befuhr der Betroffene gegen 11:21 Uhr in Frankfurt die Messstelle, wobei er erneut den Mindestabstand nicht einhielt. Die Messung ergab, dass der Betroffene bei einer Geschwindigkeit von 129 km/h nur einen Abstand von 18,5 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Die Messung wurde mit einem geeichten Messgerät der Verkehrs-Kontrollsystem 4.5 durchgeführt und dokumentiert.

Beweislage und Feststellungen

Die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen wurden auf Basis seiner Angaben ermittelt, während die Voreintragungen durch den Fahreignungsregisterauszug bestätigt wurden. Die Überzeugung des Gerichts beruhte auf den verlesenen Urkunden und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder. Der Betroffene räumte seine Fahrereigenschaft ein, was durch einen Vergleich der Identifikationslichtbilder bestätigt wurde.

Technische Details der Messung

Das verwendete Messgerät war zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht und fehlerfrei in Betrieb. Das Messprotokoll bestätigte die ordnungsgemäße Funktion des Geräts. Auch das Messverfahren selbst wurde als standardisiert anerkannt, was bedeutet, dass bei gleicher Anwendung stets gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

Rechtliche Würdigung

Das Gericht stellte klar, dass der Betroffene fahrlässig handelte. Die Geldbuße von 300 Euro wurde aufgrund der wiederholten Verstöße angemessen erhöht. Zusätzlich wurde das Fahrverbot von einem Monat verhängt, um den spezialpräventiven Zweck zu erfüllen – also den Betroffenen dazu zu bringen, sein Fahrverhalten nachhaltig zu ändern.

Besondere Umstände und Härtefälle

Das Gericht entschied, dass kein besonderer Härtefall vorliegt, der ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen würde. Auch die Tatsache, dass der Betroffene bereits ein Fahrverbot an der gleichen Messstelle verbüßt hatte, wurde nicht als ausreichender Grund anerkannt, um auf ein erneutes Fahrverbot zu verzichten.

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt unterstreicht die Strenge und Konsequenz der deutschen Verkehrsgerichtsbarkeit bei wiederholten Verstößen gegen die Verkehrsregeln. Es zeigt, dass auch bei mehrfacher Ahndung durch Fahrverbote kein Milderungsgrund vorliegt. Die spezialpräventive Funktion der Fahrverbote soll sicherstellen, dass der Betroffene sein Verhalten nachhaltig ändert, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Die klare Botschaft lautet: Wiederholte Verstöße werden hart bestraft, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen und Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr zu verhindern.


Quelle(n): https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240000064 Bild von Sang Hyun Cho auf Pixabay


×