Artikel vom 22.07.2025

Fahrtenbuchauflage nach Verkehrsverstößen: 18 Monate Pflicht wegen Handy am Steuer und zu hoher Geschwindigkeit

Relevanz des Urteils für Autofahrer in Deutschland

In einem aktuellen Urteil hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden, dass ein Fahrzeughalter zur Führung eines Fahrtenbuchs über einen Zeitraum von 18 Monaten verpflichtet werden kann, wenn er bei der Aufklärung erheblicher Verkehrsverstöße keine ausreichende Mitwirkung zeigt. Der Fall ist besonders relevant für alle Fahrzeughalter, die regelmäßig ihr Auto anderen Personen überlassen oder selbst mit Verkehrsverstößen konfrontiert sind. Das Urteil unterstreicht, dass die Verantwortung eines Halters nicht mit der Übergabe des Autos endet, sondern auch bei der Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten weiterbesteht.

Zwei gravierende Verkehrsverstöße innerhalb kurzer Zeit

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem ein in Bottrop zugelassenes Fahrzeug an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in Düsseldorf durch Geschwindigkeitsmessungen auffiel. Beim ersten Verstoß wurde das Fahrzeug im Kö-Bogen-Tunnel mit einer geringen Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt, während der Fahrer gleichzeitig mit einem Mobiltelefon telefonierte. Am darauffolgenden Abend wurde dasselbe Fahrzeug im Rheinufertunnel erneut erfasst – diesmal mit einer deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Beide Verstöße waren so schwerwiegend, dass jeweils ein Punkt im Fahreignungsregister drohte.

Fehlende Mitwirkung des Halters bei der Fahrerermittlung

Im Anschluss an die Verstöße leitete die zuständige Bußgeldstelle Ermittlungen ein und verschickte entsprechende Anhörungsschreiben an den Fahrzeughalter. Dieser reagierte zunächst nicht und legte erst später Einspruch gegen die Bußgeldbescheide ein. In seiner Stellungnahme verwies er auf eine E-Mail, in der er pauschal erklärte, nicht selbst gefahren zu sein. Die Behörde konnte diese Erklärung nicht in Zusammenhang mit den konkreten Vorfällen bringen, da die E-Mail bereits einige Tage vor dem ersten Verstoß eingegangen war. Weitere Hinweise auf den tatsächlichen Fahrer oder mögliche Personen aus dem Umfeld des Halters wurden nicht gegeben. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung konnte der Fahrer nicht identifiziert werden, sodass das Bußgeldverfahren eingestellt wurde.

Begründung für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage

Daraufhin ordnete die Stadt Bottrop die Führung eines Fahrtenbuchs für eine Dauer von 18 Monaten an. Der Fahrzeughalter klagte gegen diese Anordnung. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigte jedoch die Entscheidung der Behörde. Nach Auffassung der Richter hat der Kläger es versäumt, in zumutbarer Weise an der Aufklärung der Verkehrsverstöße mitzuwirken. Die bloße Angabe, nicht selbst gefahren zu sein, ohne konkrete Hinweise auf andere mögliche Fahrer, reicht nicht aus, um die Ermittlungsarbeit der Behörde zu ersetzen oder zu ergänzen. Die Pflicht zur Mitwirkung sei dem Halter zumutbar gewesen, insbesondere da es sich um zwei erhebliche Verstöße in kurzer zeitlicher Abfolge handelte.

Die rechtliche Grundlage für die Fahrtenbuchpflicht

Die Fahrtenbuchauflage ist in § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt. Demnach kann die zuständige Behörde dann eine solche Maßnahme anordnen, wenn ein erheblicher Verkehrsverstoß vorliegt und die Feststellung des verantwortlichen Fahrers trotz angemessener Ermittlungen nicht möglich ist. Ein Verkehrsverstoß gilt insbesondere dann als erheblich, wenn er mit mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet wird. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Halter selbst gefahren ist, sondern ob er alles in seiner Macht Stehende unternimmt, um den tatsächlichen Fahrer zu benennen oder dessen Kreis einzugrenzen.

Warum Handy am Steuer als schwerwiegender Verstoß gilt

Die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt zählt zu den häufigsten Ursachen für Ablenkung im Straßenverkehr und wird daher von Gesetzgebern und Gerichten als besonders gravierender Verstoß behandelt. Wer beim Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung erwischt wird, riskiert nicht nur ein Bußgeld und Punkte in Flensburg, sondern trägt auch zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei. In Kombination mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhöht sich das Gefahrenpotenzial erheblich, was die Einschätzung der Behörden in diesem Fall zusätzlich untermauert. Die Tatsache, dass beide Verstöße innerhalb von nur zwei Tagen erfolgten, deutet zudem auf ein gewisses Maß an Verantwortungslosigkeit hin, die nicht unbeantwortet bleiben kann.

Bedeutung des Urteils für Halter mit wechselnden Fahrern

Besonders relevant ist dieses Urteil für Fahrzeughalter, die ihr Fahrzeug regelmäßig anderen Personen überlassen, etwa in Familien oder in Unternehmen. In solchen Fällen kann es schnell passieren, dass die Frage nach dem verantwortlichen Fahrer nicht zweifelsfrei beantwortet werden kann. Dennoch bleibt die Pflicht zur Mitwirkung bestehen. Der Halter muss zumindest in der Lage sein, eine Liste möglicher Fahrer zu nennen oder Angaben zu machen, die eine Eingrenzung des Täterkreises erlauben. Andernfalls muss er mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen, die nicht nur bürokratisch aufwendig ist, sondern auch bei künftigen Verstößen unangenehme Konsequenzen haben kann.

Die Rolle der Behörden bei der Fahrerermittlung

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass die Behörden nicht verpflichtet seien, auf Verdacht hin umfangreiche Ermittlungen im sozialen oder beruflichen Umfeld des Halters durchzuführen. Vielmehr sei es die Aufgabe des Halters, aktiv zur Aufklärung beizutragen. Sobald deutlich wird, dass eine Mitwirkung verweigert wird und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, dürfen die Behörden das Verfahren einstellen und eine Fahrtenbuchauflage verhängen. Dies sei nicht nur rechtmäßig, sondern auch notwendig, um die Sicherheit im Straßenverkehr aufrechtzuerhalten und Wiederholungstaten vorzubeugen.

Fahrtenbuch als präventive Maßnahme

Die Anordnung eines Fahrtenbuchs ist keine strafrechtliche Maßnahme, sondern dient der Gefahrenabwehr. Es handelt sich um eine präventive Maßnahme, die sicherstellen soll, dass bei künftigen Verkehrsverstößen die Identität des Fahrers ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Das Fahrtenbuch verpflichtet den Halter, sämtliche Fahrten seines Fahrzeugs lückenlos zu dokumentieren, einschließlich Datum, Uhrzeit, Strecke und Namen der Fahrenden. Bei Nichtbeachtung drohen weitere Sanktionen. Die Dauer der Fahrtenbuchauflage richtet sich nach der Schwere und Häufung der vorangegangenen Verstöße und kann im Einzelfall mehrere Monate oder sogar Jahre betragen.

Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen macht deutlich, dass Fahrzeughalter in Deutschland eine aktive Rolle bei der Aufklärung von Verkehrsverstößen spielen müssen. Eine Verweigerung der Mitwirkung ist nicht ohne Folgen. Die Fahrtenbuchauflage ist dabei ein effektives Mittel, um die Verantwortlichkeit für zukünftige Verstöße klar zu regeln. Wer sich dieser Pflicht entzieht, muss mit rechtlich zulässigen Konsequenzen rechnen. Das Urteil schafft somit klare Orientierung für die Praxis und zeigt auf, welche Pflichten Halter im Rahmen des Bußgeldverfahrens erfüllen müssen, um zusätzliche Auflagen zu vermeiden.


Quelle(n): https://www.justiz.nrw/presse/2025-07-10 Bild von Hans auf Pixabay


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