Artikel vom 27.02.2026
Fahrverbot trotz drohendem Arbeitsplatzverlust
Das Amtsgericht Landstuhl hat entschieden, dass ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes nicht automatisch zum Wegfall eines gesetzlich vorgesehenen Fahrverbots führt. Im Zentrum der Entscheidung steht die Anwendung der Bußgeldkatalog-Verordnung und die Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Regelfahrverbot abgesehen werden kann.
Der Betroffene hatte in einem Baustellenbereich auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich überschritten. Der Bußgeldbescheid sah neben einer Geldbuße ein einmonatiges Regelfahrverbot vor. Hiergegen wandte sich der Autofahrer mit dem Argument, er sei beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen und werde ohne Führerschein seine neu angetretene Stelle verlieren.
Regelfahrverbot als gesetzlicher Regelfall
Nach der Bußgeldkatalog-Verordnung ist bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig ein Fahrverbot vorgesehen. Dieses dient nicht allein der Sanktion, sondern verfolgt eine spezialpräventive Funktion. Es soll dem Betroffenen die Bedeutung verkehrsrechtlicher Pflichten eindringlich vor Augen führen.
Ein Absehen vom Regelfahrverbot kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Erforderlich ist entweder eine außergewöhnliche Härte oder das Vorliegen besonderer Umstände, die den Fall deutlich vom gesetzlichen Regelfall abheben.
Vorsätzlicher Verstoß als entscheidender Faktor
Das Amtsgericht stellte maßgeblich darauf ab, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt habe. Wer bewusst und erheblich gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen verstößt, insbesondere in einem Baustellenbereich mit erhöhtem Gefährdungspotential, handelt mit gesteigerter Pflichtwidrigkeit.
Im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht gilt, dass sich ein Kraftfahrzeugführer nicht darauf berufen kann, auf seine Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, wenn er durch eigenes Fehlverhalten das Fahrverbot selbst herbeiführt. Die berufliche Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.
Keine unzumutbare Härte
Eine unzumutbare Härte liegt nur vor, wenn das Fahrverbot zu einer existenziellen Gefährdung führt, die über die typischen beruflichen Nachteile hinausgeht, die mit einem Fahrverbot verbunden sind. Nach ständiger Rechtsprechung reichen bloße berufliche Erschwernisse oder organisatorische Probleme regelmäßig nicht aus.
Das Gericht sah keine existenzvernichtende Wirkung. Zudem hätte der Betroffene die Möglichkeit gehabt, das Fahrverbot zeitlich so anzutreten, dass berufliche Nachteile reduziert werden. Nach § 25 Absatz 2a Straßenverkehrsgesetz kann das Fahrverbot innerhalb einer bestimmten Frist angetreten werden, wenn es sich um ein Erstfahrverbot handelt.
Verkehrsrechtliche Einordnung
Die Entscheidung verdeutlicht zentrale Grundsätze des Verkehrsrechts. Das Fahrverbot ist eine gesetzlich vorgesehene Regelmaßnahme bei gravierenden Verkehrsverstößen. Es dient der Verkehrssicherheit und der Einwirkung auf den Betroffenen. Ein Absehen ist nur ausnahmsweise möglich und setzt eine substantiierte Darlegung außergewöhnlicher Umstände voraus.
Insbesondere bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen in sensiblen Bereichen wie Baustellen wird von der Rechtsprechung regelmäßig kein milderer Maßstab angelegt.
Fazit
Das Urteil bestätigt die strenge Handhabung von Regelfahrverboten im Ordnungswidrigkeitenrecht. Ein drohender Arbeitsplatzverlust führt nicht automatisch zum Wegfall eines Fahrverbots. Maßgeblich ist, ob eine außergewöhnliche, existenzielle Härte vorliegt. Wer vorsätzlich gravierend gegen Verkehrsvorschriften verstößt, muss grundsätzlich mit den vorgesehenen verkehrsrechtlichen Sanktionen rechnen.
Quelle(n): Amtsgericht Landstuhl – Urteil vom 09.02.2024 – Az. 3 OWi 4211 Js 11910/23