Artikel vom 22.01.2026
Fiktive Abrechnung Reparaturkosten: Volle Erstattung von Lack- und Verbringungskosten auch ohne tatsächliche Reparatur
Viele Unfallgeschädigte stehen vor der Frage, wie sie Ihre Schadensansprüche bei einem Verkehrsunfall am besten durchsetzen können – insbesondere wenn sie sich entscheiden, den Schaden nicht tatsächlich reparieren zu lassen. In diesem Kontext gewinnt die fiktive Abrechnung Reparaturkosten enorm an Bedeutung, weil sie den Geschädigten ermöglicht, nach einem Unfall vom Gegner den Geldbetrag zu verlangen, der zur fachgerechten Instandsetzung erforderlich wäre, ohne dass tatsächlich eine Werkstattrechnung vorgelegt werden muss. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Deggendorf vom 25. September 2023 (Az.: 3 C 287/23) hat diesem Grundsatz deutlichen Nachdruck verliehen und überrascht Versicherer wie Geschädigte gleichermaßen.
Die Entscheidung zeigt: Auch Positionen wie Lackmaterialkosten und Verbringungskosten, die bei einer tatsächlichen Reparatur anfallen würden, müssen bei der fiktiven Abrechnung ersetzt werden. Das ist kein bloß theoretischer Grundsatz, sondern praktische Realität für jeden, der nach einem Unfall Schadensersatz fordert.
Wie funktioniert die fiktive Abrechnung Reparaturkosten?
Bei der fiktiven Abrechnung Reparaturkosten verlässt sich der Geschädigte auf ein unabhängiges Gutachten eines Kfz-Sachverständigen, das die Reparaturkosten detailliert aufschlüsselt. Diese Kalkulation dient als Grundlage dafür, den Geldbetrag zu ersetzen, der zur sach- und fachgerechten Wiederherstellung des Fahrzeugs notwendig wäre. Anders als bei der konkreten Abrechnung, bei der eine echte Werkstattrechnung vorgelegt wird, geht es bei der fiktiven Abrechnung um die prognostizierten Kosten, die laut Gutachten angefallen wären. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren lassen möchte, etwa weil es älter ist, der Schaden gering erscheint oder weil er das Auto verkaufen will.
Das Amtsgericht Deggendorf hat in seinem Urteil ausdrücklich bestätigt, dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung diese prognostizierten Beträge nicht einseitig kürzen darf, nur weil der Unfallopfer keine tatsächliche Rechnung vorlegt. Damit wird die fiktive Abrechnung als vollwertiges Mittel der Schadensregulierung gestärkt.
Der Unfallhergang und die Haftungsfrage
Im zugrunde liegenden Fall kollidierte ein Lastkraftwagen beim Rückwärtsfahren mit einem ordnungsgemäß geparkten Pkw. Der Lkw-Fahrer übersah das stehende Fahrzeug und beschädigte die Frontstoßstange erheblich. Die Schuldfrage war dabei relativ unstrittig: Aussagen in der mündlichen Verhandlung bestätigten, dass der Fahrer beim Zurücksetzen unzureichend auf den Verkehr geachtet hatte und dadurch den Zusammenstoß verursachte. Ein Unfall dieser Art führt in der Regel dazu, dass der Verursacher und seine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen müssen.
Das Gericht stellte zudem klar, dass der Kläger berechtigt war, seinen Anspruch geltend zu machen, zumal er Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs war und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass sich dies zwischenzeitlich geändert hatte. Damit war die Aktivlegitimation des Geschädigten gegeben, und das Verfahren konnte in der Sache entschieden werden.
Streit um Lackmaterial und die Bedeutung neutraler Gutachten
Ein zentraler Streitpunkt zwischen dem Geschädigten und der gegnerischen Versicherung war die Höhe der angesetzten Lackmaterialkosten im Gutachten des Sachverständigen. Dieser hatte die Kosten für das benötigte Lackmaterial mit einem bestimmten Prozentsatz der Lackierlohnkosten bewertet. Die Versicherung versuchte, diesen Positionen niedrigere Werte entgegenzusetzen, stützte sich dabei aber auf einen internen, nicht unterschriebenen Prüfbericht, der keine echte Grundlage für eine Kürzung darstellte.
Das Gericht folgte in seiner Entscheidung der Einschätzung des neutralen Gutachters und wies die Kürzungsversuche der Versicherung zurück. Für die fiktive Abrechnung war es entscheidend, dass das Gutachten nachvollziehbar und sachkenntig erstellt wurde und die Kosten realistisch wiedergibt. Damit unterstreicht das Urteil: Bei der fiktiven Abrechnung kommt dem neutrales Gutachten ein hoher Beweiswert zu, der von einseitigen Versicherungsunterlagen nicht ersetzt werden kann.
Verbringungskosten: Wann entstehen sie und warum gehören sie zur fiktiven Abrechnung?
Ein weiterer, oft umstrittener Punkt in Schadensfällen sind sogenannte Verbringungskosten. Diese entstehen, wenn eine Werkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt und das Fahrzeug für bestimmte Arbeiten zu einem spezialisierten Betrieb gebracht werden muss. Auch wenn ein Fahrzeug letztlich gar nicht repariert wird, wären diese Kosten im Falle einer tatsächlichen Reparatur angefallen. Die gegnerische Versicherung argumentierte daher im Deggendorfer Fall, dass diese Kosten bei einer fiktiven Abrechnung nicht erstattungsfähig seien, weil sie „tatsächlich“ nicht entstanden seien.
Auch diesem Argument erteilte das Gericht eine Absage. Es kam zu der rechtlichen Bewertung, dass Verbringungskosten Teil der notwendigen Reparaturkosten sind, die in einem Gutachten berücksichtigt werden müssen, wenn sie in der betreffenden Region typischerweise von Werkstätten erhoben werden. Diese Sichtweise folgt einer langjährigen Rechtsprechung, nach der unselbstständige Positionen wie Verbringungskosten ebenso ersatzfähig sind wie Arbeits- oder Materialkosten, sofern sie erforderlich wären. Das sorgt für Klarheit in Verfahren zur fiktiven Abrechnung Reparaturkosten, denn Versicherer können nicht allein aufgrund der fehlenden tatsächlichen Durchführung kürzen. Diese Linie entspricht auch der Auffassung der Rechtsprechung, dass Verbringungskosten bei der Abrechnung als notwendiger Schaden zu betrachten sind, wenn sie ortsüblich wären.
Schlussfolgerung: Was bedeutet das Urteil für Unfallopfer?
Das Urteil des Amtsgerichts Deggendorf ist ein starkes Signal zugunsten der Geschädigten in Verkehrsunfällen. Es zeigt, dass die fiktive Abrechnung Reparaturkosten nicht nur ein theoretisches Konzept ist, sondern in der Praxis eine realistische und vollständige Schadensregulierung ermöglicht. Unfallopfer müssen sich bei der Durchsetzung von Ansprüchen nicht auf die Höhe tatsächlicher Rechnungen beschränken, sondern können die sachgerechten Kosten verlangen, die ein neutraler Sachverständiger für notwendig hält.
Dies umfasst auch oft strittige Positionen wie Lack- und Verbringungskosten. Versicherungen können diese nicht pauschal ausschließen, nur weil keine tatsächliche Werkstattrechnung vorgelegt wird. Für Geschädigte bedeutet das: Mit einem fundierten Gutachten in der Hand und dem richtigen rechtlichen Verständnis sind die Chancen gut, die vollständigen Kosten ersetzt zu bekommen, die zur sach- und fachgerechten Reparatur gehörten.
Quelle(n): https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-55171?hl=true Bild von Gerald Oswald auf Pixabay