Artikel vom 27.02.2026

Free-Floating gestoppt: Keine „nextbike“-Mieträder mehr auf den Straßen?

Das stationsunabhängige Verleihsystem von „nextbike“ darf vorerst nicht mehr im öffentlichen Straßenraum Berlins betrieben werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19. Januar 2026 (Az. OVG 6 S 114/25) entschieden. Damit bestätigte das Gericht eine vorherige Entscheidung des Verwaltungsgericht Berlin.

Für Anbieter von E-Scootern, Mietfahrrädern und anderen Sharing-Modellen ist die Entscheidung rechtlich bedeutsam – denn sie betrifft die Frage, wann die Nutzung öffentlicher Straßenflächen eine genehmigungspflichtige Sondernutzung darstellt.

Was war der Hintergrund?

Das Unternehmen betrieb in Berlin ein öffentliches Fahrradverleihsystem, unter anderem im sogenannten Free-Floating-Modell. Dabei werden Fahrräder ohne feste Stationen im öffentlichen Raum verteilt. Kundinnen und Kunden können sie per App buchen, nutzen und innerhalb eines definierten Gebiets wieder abstellen.

Bis zum 30. Juni 2025 beruhte der Betrieb auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land Berlin. Zudem wurden jeweils befristete Sondernutzungserlaubnisse erteilt. Nach Ablauf dieser Vereinbarungen kam es jedoch zu keiner Verlängerung.

Trotzdem setzte das Unternehmen den Betrieb fort – ohne neue Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Daraufhin ordnete die zuständige Senatsverwaltung im Juli 2025 an, das gewerbliche Anbieten der Fahrräder im öffentlichen Straßenraum sofort zu unterlassen und die rund 6.500 im Stadtgebiet verteilten Räder zu entfernen.

Gegen diese Anordnung wandte sich das Unternehmen im Eilverfahren – ohne Erfolg.

Warum ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich?

Zentral ist im Straßenrecht die Unterscheidung zwischen „Gemeingebrauch“ und „Sondernutzung“.

Der Gemeingebrauch erlaubt die Nutzung öffentlicher Straßen im Rahmen ihrer Widmung – also etwa zum Gehen, Radfahren oder Fahren.

Eine Sondernutzung liegt dagegen vor, wenn die Straße über den üblichen Verkehrszweck hinaus in Anspruch genommen wird, insbesondere zu gewerblichen Zwecken. Solche Nutzungen sind regelmäßig genehmigungspflichtig.

Nach Auffassung der Gerichte stellt das massenhafte Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Raum eine solche Sondernutzung dar. Das gilt vor allem dann, wenn – wie hier – mehrere tausend Fahrräder dauerhaft im Stadtgebiet verteilt werden.

Das Argument der intensiven Straßennutzung

Das Oberverwaltungsgericht stellte maßgeblich auf das besondere „Regulierungsbedürfnis“ ab. Dieses ergebe sich aus der besonders intensiven Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes durch die große Anzahl an Mietfahrrädern.

Nach den gerichtlichen Feststellungen standen oder lagen Fahrräder häufig verkehrsbehindernd auf Gehwegen. Dadurch werde der Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer erheblich beeinträchtigt – insbesondere von Fußgängern, Menschen mit Mobilitätseinschränkungen oder Eltern mit Kinderwagen.

Gerade bei 6.500 verteilten Rädern sei eine Steuerung und Kontrolle ohne behördliche Erlaubnis nicht hinnehmbar. Die Nutzung gehe deutlich über das hinaus, was als bloße Teilnahme am Straßenverkehr anzusehen sei.

Kein Erfolg im Eilverfahren

Bereits das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Die Beschwerde des Unternehmens konnte die Argumentation der Vorinstanz nicht entkräften. Insbesondere überzeugte das Gericht nicht die Auffassung, das Geschäftsmodell falle noch unter den Gemeingebrauch.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Damit bleibt es vorerst bei dem Verbot, das Free-Floating-System ohne Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum zu betreiben.

Bedeutung für Sharing-Anbieter

Die Entscheidung hat Signalwirkung für Anbieter von Mieträdern, E-Scootern und ähnlichen Mobilitätsdiensten. Sie verdeutlicht:

  • Das gewerbliche Abstellen großer Fahrzeugmengen im öffentlichen Raum ist regelmäßig genehmigungspflichtig.

  • Ohne Sondernutzungserlaubnis kann die Behörde die sofortige Entfernung anordnen.

  • Ein bestehendes Geschäftsmodell begründet keinen Anspruch auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis.

Zugleich unterstreicht das Urteil, dass Kommunen bei stark frequentierten Innenstädten ein legitimes Interesse an einer Regulierung haben, um Sicherheit und Barrierefreiheit zu gewährleisten.

Öffentlicher Raum ist kein rechtsfreier Markt

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg macht deutlich, dass innovative Mobilitätskonzepte rechtlich zulässig sein können – jedoch nur im Rahmen der straßenrechtlichen Vorgaben.

Wer öffentlichen Raum gewerblich nutzt, braucht grundsätzlich eine gültige Sondernutzungserlaubnis. Fehlt diese, dürfen Behörden einschreiten – auch mit sofortiger Wirkung.


Quelle(n): Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 45/2025


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