Artikel vom 27.02.2023

Führerscheinentzug nach Trunkenheitsfahrt auch mit Fahrrad möglich

Wer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr als Radfahrer am Straßenverkehr teilnimmt, muss bei Vorliegen einer Gefahr, auch künftig ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen zu können, mit einem Führerscheinentzug rechnen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem heutigen Urteil bestätigt.

Polizeikontrolle bei Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad

Bei einer Polizeikontrolle wurde bei einem Kläger festgestellt, dass er mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,09 Promille mit dem Fahrrad unterwegs ist. In medizinisch-psychologischen Gutachten wurde dem Kläger die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht hinreichend stabil geändert habe. Daraufhin entzog die Behörde dem Kläger die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Beschluss des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht hob die Entscheidung der Behörde auf, da vom Kläger keine stabile Änderung seines Trinkverhaltens gefordert werden dürfe, da er bislang nur mit einem Fahrrad, nicht aber mit einem Kraftfahrzeug betrunken am Straßenverkehr teilgenommen habe. Das Bundesverwaltungsgericht änderte dieses Urteil allerdings und wies die Klage ab.

Wertung der Fahrerlaubnisverordnung

Nach der Wertung der Fahrerlaubnisverordnung begründet auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung. So müsse in einem medizinisch-psychologischen Gutachten geklärt werden, ob nach dem gezeigten Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Wurde beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholgenuss und eine damit einhergehende Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens voraus.

Fazit: Führerscheinentzug auch nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad möglich

Ein Führerscheinentzug ist auch nach einer Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad möglich, wenn Zweifel an der Kraftfahreignung bestehen. In einem medizinisch-psychologischen Gutachten muss entschieden werden, ob dem Betroffenen eine stabile Änderung seines Trinkverhaltens zugemutet werden kann oder nicht.

Beitragsbild: TFILM - istockphoto.com


Quelle(n): Bundesverwaltungsgericht 3 C 32.07 - Urteil vom 21.05.2008


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