Artikel vom 28.06.2025

Gefährliches Kolonnenspringen auf enger Kreisstraße: Wer haftet bei Unfall?

Riskantes Überholmanöver auf schmaler Landstraße

Im Juli 2022 kam es auf einer engen Kreisstraße zwischen Gaggstatt und Wallhausen zu einem schweren Verkehrsunfall. Ein Tesla-Fahrer versuchte, eine Fahrzeugkolonne mit drei Autos gleichzeitig zu überholen. Dabei beschleunigte er auf etwa 95 km/h. Die Fahrbahn an der Unfallstelle war nur rund 5 Meter breit, ohne Mittellinie oder Seitenstreifen, und verlief in einer bergab führenden Rechtskurve sowie anschließend in einer Linkskurve bergauf. Während des Überholvorgangs kollidierte der Tesla mit einem Opel Astra aus der Kolonne. Der Tesla-Fahrer verklagte den Opel-Fahrer, den Fahrzeughalter sowie die Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz. Seine Begründung: Der Opel-Fahrer habe das Rechtsfahrgebot verletzt.

Erste Gerichtsinstanz lehnt Schadensersatz ab

Das Amtsgericht Langenburg wies die Klage des Tesla-Fahrers ab. Die Richter sahen in dem riskanten Überholmanöver des Klägers den Hauptgrund für den Unfall. Die Eigenverantwortung des Tesla-Fahrers stehe im Vordergrund.

Berufungsgericht bestätigt: Tesla-Fahrer haftet allein für Unfall

Das Landgericht Ellwangen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts in der Berufungsinstanz. Nach Auffassung des Gerichts haftet der Tesla-Fahrer allein für die entstandenen Unfallfolgen. Er habe grob fahrlässig gegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen, der das Überholen bei unklarer Verkehrslage verbietet.

Das Gericht stellte klar, dass das Überholen einer Fahrzeugkolonne grundsätzlich zulässig ist. Allerdings hätte dem Kläger angesichts der engen Fahrbahn und der kurvigen Streckenführung bewusst sein müssen, dass ein gefahrloses Überholen nur möglich ist, wenn alle überholten Fahrzeuge am äußersten rechten Fahrbahnrand fahren und dabei ihre Spur exakt einhalten. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt gewesen. Somit sei das Vertrauen des Tesla-Fahrers auf eine gefahrlose Fahrweise der anderen Verkehrsteilnehmer unbegründet gewesen.

Rechtsfahrgebot: Kein Verschulden des Opel-Fahrers

Zudem entschied das Gericht, dass der Opel-Fahrer keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Absatz 2 StVO begangen hat. Wegen der schmalen Straße, dem fehlenden Seitenstreifen (Bankett) und dem entgegenkommenden Verkehr war es zulässig, dass der Opel-Fahrer einen gewissen Abstand zum rechten Fahrbahnrand hielt. Das Gericht wies darauf hin, dass keine Pflicht bestehe, so weit rechts zu fahren, dass riskante Überholmanöver durch „Kolonnenspringer“ möglich würden.

Rechtliche Bedeutung: Wann ist Kolonnenspringen gefährlich und wer haftet?

Dieses Urteil verdeutlicht, dass auf engen und kurvigen Straßenabschnitten besondere Vorsicht beim Überholen geboten ist. § 5 Absatz 3 Nummer 1 StVO verbietet das Überholen bei unklarer Verkehrslage ausdrücklich. Darüber hinaus zeigt das Urteil die rechtliche Auslegung des Rechtsfahrgebots: Verkehrsteilnehmer müssen sich nicht so weit rechts halten, dass andere auf gefährliche Weise überholen können. Das Urteil stärkt die Verkehrssicherheit und gibt klare Hinweise zur Haftungsverteilung bei Unfällen durch riskantes Kolonnenspringen.

Fazit

Das Landgericht Ellwangen macht deutlich: Riskante Überholmanöver auf engen Straßen können schwerwiegende Folgen haben. Wer trotz erkennbarer Gefahrenlage eine Kolonne überspringt, trägt die volle Verantwortung für mögliche Unfälle – auch wenn der vorausfahrende Verkehr nicht strikt am äußersten Fahrbahnrand fährt. Das Urteil gibt somit wichtigen Aufschluss für Fahrer, Haftpflichtversicherungen und Verkehrsrechtl


Quelle(n): Urteil des Landgerichts Ellwangen – Az. 1 S 70/23 Bild von lisa runnels auf Pixabay


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