Artikel vom 28.06.2025

Straßensperrung wegen Krötenwanderung muss aufgehoben werden

Der Fall

Der Landkreis Osnabrück hatte auf Antrag des NABU seine straßenverkehrsbehördliche Zustimmung zur teilweisen Sperrung der Bergstraße in Bad Iburg erteilt. Die Sperrung sollte vom 1. Februar bis 30. April 2025 jeweils von 18:00 Uhr bis 8:00 Uhr zum Schutz wandernder Kröten gelten. Der Betreiber einer Forellenzucht als Anlieger der betroffenen Straße erhob dagegen Klage und stellte einen Eilantrag. Er machte geltend, dass die Sperrung seinen Betrieb erheblich beeinträchtige, da Kunden insbesondere morgens keine Abholungen vornehmen könnten und das Grundstück für Rettungsfahrzeuge, Müllabfuhr und Mitarbeiter nicht mehr erreichbar sei.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Osnabrück ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Sperrung an. Der Landkreis wurde verpflichtet, die betreffenden Verkehrsschilder zu entfernen oder unkenntlich zu machen und die Schranken zu öffnen.

Die Begründung

Die Kammer sah die Sperrung als rechtswidrig an. Nach § 45 Absatz 1a Nummer 4a StVO kann die Straßenverkehrsbehörde Straßen aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes beschränken oder sperren. Das Landratsamt habe sein Ermessen jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig, da die Anordnung pauschal für drei Monate galt, obwohl nach Aussage des NABU die Krötenwanderung meist nur drei bis vier Wochen andauere. Außerdem sei die Anordnung unbestimmt, weil keine präzisen Regelungen zu den tatsächlichen Sperrzeiten bei Wanderungsspitzen enthalten waren. Die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Verkehrsrechtliche Einordnung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 45 StVO den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren müssen. Eingriffe in den Straßenverkehr sind nur zulässig, wenn sie konkret erforderlich sind, das behördliche Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde und Anliegerrechte sowie wirtschaftliche Interessen angemessen beachtet werden.


Quelle(n): Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 29.03.2025 Bild von Simone auf Pixabay


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