Artikel vom 05.11.2013

Geschwindigkeitsüberschreitung – Fahrlässigkeit oder Vorsatz?

Das allgemeine Strafrecht unterscheidet hinsichtlich des sogenannten subjektiven Tatbestandes, also dem, was im Inneren des Täters bei der Tatbegehung vorgegangen ist, zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Nach einer (ungenauen) Kurzformel bedeutet Vorsatz: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung (c, § 15 Rn. 3). Der Vorsatz wird sodann in zumindest drei weitere Unterkategorien untergliedert. Die Juristen unterscheiden zwischen dem direkten, dem bedingten und dem Eventualvorsatz.

Der Begriff der Fahrlässigkeit ist ein zweistufiger Begriff. Fahrlässig handelt demnach ein Täter, der rechtswidrig einen Tatbestand verwirklicht, indem er objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt und dieser Pflichtverstoß zumindest eine Gefährdung des geschützten Rechtsgutes zur Folge hat, die der Täter nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte (Fischer, a.a.O., Rn 12a).

Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist am Strafrecht orientiert. Daher finden die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze immer dann Anwendung, wenn der Gesetzgeber im Ordnungswidrigkeitenrecht keine spezielle Regelung getroffen hat. Dieser Grundsatz wurde in § 46 OWiG im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Strafprozessrechts sogar gesetzlich festgeschrieben. Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist sozusagen der kleine Bruder oder die kleine Schwester des (materiellen und prozessualen) Strafrechts. Für die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit findet sich im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Regelung in § 12 OWiG. Inhaltlich stimmen die Regelungen des § 12 OWiG mit jenen des § 15 des Strafgesetzbuches (StGB) überein. Im Ordnungswidrigkeitenrecht sprechen die Juristen anstatt von der Schuld bzw. Schuldhaftigkeit von der Vorwerfbarkeit. Der Grund dafür ist, dass das nach der Ansicht des Gesetzgebers mit dem Begriff der Schuld „ein Element sozialethischer Missbilligung verbunden sein kann, das in dem Vorwurf eines bloßen Ordnungsverstoßes nicht enthalten ist“. (Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 15. Auflage, Vor. § 1 Rn. 30).

Häufig habe ich als „Blitzeranwalt“ es mit Bußgeldbescheiden zu tun, in welchen meinen Mandanten die vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen wird. Die Unterscheidung, ob eine vorsätzliche und doch „nur“ fahrlässige Tatbegehung vorliegt, hat für die Mandanten erhebliche Bedeutung:

Zunächst ist festzustellen, dass die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) bei der Bestimmung der Regelsanktionen grundsätzlich von fahrlässiger Begehung ausgeht. Bei der Bemessung der Geldbuße kann gemäß § 17 Abs. 2 OWiG bei vorsätzlichem Begehen eine Geldbuße verhängt werden, die doppelt so hoch sein kann, wie die Geldbuße für fahrlässiges Begehen der Ordnungswidrigkeit. Geht die Bußgeldbehörde also von vorsätzlicher Begehung aus, wird Sie (in der Regel) eine höhere Geldbuße festsetzen, als wenn „nur“ von fahrlässiger Begehung ausgegangen wird. Dies ist ein erster Aspekt, der für den Mandanten von besonderer Bedeutung ist.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass der Rechtsschutzversicherer des Mandanten leistungsfrei wird bzw. ist, wenn sich der Vorwurf der vorsätzlichen Begehung nicht ausräumen lässt. Denn in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) aller Versicherer ist geregelt, dass kein Versicherungsschutz besteht bzw. der zugesagte Versicherungsschutz dann wegfällt, wenn dem Versicherungsnehmer vorsätzliches Begehen nachgewiesen werden kann.

Ein weiterer Aspekt, den es zu beachten gilt, ist jener, dass die Eintragung einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Verkehrszentralregister in möglichen Folgeverfahren negativ für den Mandanten bewertet wird.

Die Frage, ob ein Täter, im Ordnungswidrigkeitenverfahren „Betroffener“ genannt, nun vorsätzlich oder fahrlässig zu schnell gefahren ist, lässt sich, wenn der Betroffene nicht selber mitteilt, dass er „absichtlich“ zu schnell gefahren ist, nur anhand äußerer Umstände beantworten. Denn die inneren Vorgänge im Betroffenen lassen sich ja nicht reproduzieren und für Dritte (Bußgeldbehörde, Gericht, Gutachter, etc.) sichtbar machen. Der Punkt, an den die Bußgeldbehörde oder das Gericht am leichtesten anknüpfen können, ist die gefahrene bzw. die gemessene Geschwindigkeit. An diesem Punkt geht häufig einiges – zu Lasten der Mandanten – „schief“: Die Bußgeldbehörde schließt häufig aus einer deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorsätzliches Begehen. An diesem Punkt muss als Anwalt angesetzt werden, um die vorstehend skizzierten negativen Folgen vom Mandanten fernzuhalten. Das für den Landkreis Böblingen zuständige Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 09.04.2010, 1 Ss 53/10, zur Abgrenzung von vorsätzlichem zu fahrlässigem Begehen Stellung genommen. Das OLG hat die Begründung der vorangegangenen Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts – dieses hatte den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt – wie folgt gerügt:

„Ein vorsätzliches Handeln setzt nicht die genaue Kenntnis der überhöhten Geschwindigkeit voraus, jedoch das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren. Dementsprechend stellt das Amtsgericht fest, dem Betroffenen sei bewusst gewesen, dass die von ihm gefahrene Geschwindigkeit höher als die zulässige Höchstgeschwindigkeit gewesen sei (UA S. 3). Zu dieser Feststellung gelangt das Amtsgericht allerdings ersichtlich nicht etwa aufgrund einer Einräumung des Betroffenen, vielmehr schließt es aus dem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung auf die subjektive Tatseite. Dazu führt das Gericht in den Urteilsgründen aus: „Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Betroffene den Verkehrsverstoß vorsätzlich begangen hat. Angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 43 Stundenkilometern kann dem Betroffenen nicht verborgen geblieben sein, dass er die vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht einhält. Er musste auch deshalb bemerken, dass er zu schnell fährt, da er ja auch erheblich schneller fuhr, als er generell auf einer Bundesstraße fahren darf“ (UA S. 4).

Diese für das Ergebnis entscheidende Argumentation leidet an einem durchgreifenden rechtlichen Mangel.“

Aufgrund dieses durchgreifenden rechtlichen Mangels wurde das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und an eine andere Abteilung des zuständigen Amtsgerichts zurückgewiesen.

Fazit: Gegen einen Bußgeldbescheid, der dem Betroffenen vorsätzliches Begehen vorwirft, kann der Betroffene in der Regel, zumindest im Hinblick auf den Vorwurf des Vorsatzes, erfolgreich verteidigt werden. Daher sollten Sie, wenn Ihnen dieser Vorwurf gemacht wird, den „Blitzeranwalt“ Ihres Vertrauens kontaktieren und ihn mit der Verteidigung Ihrer Person gegen die Ihnen gemachten Vorwürfe beauftragen.


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