Artikel vom 24.07.2019

Haftung des Linksabbiegers

Wer nach links abbiegt und dabei mit einem überholenden Fahrzeug kollidiert, muss den überwiegenden Teil des Schadens tragen. "Jeder Autofahrer habe sich vor dem Linksabbiegen nicht nur durch Blick in den Spiegel, sondern notfalls mit einer Kopfdrehung zu überzeugen, dass kein Fahrzeug von hinten komme", so das OLG Frankfurt..

Das OLG Frankfurt verurteilte einen Autofahrer zu einer Haftungsquote von 75 Prozent. Der Autofahrer wollte mit seinem PKW nach links in einen Feldweg einbiegen. Dabei übersah er ein überholendes Fahrzeug, das sich zu diesem Zeitpunkt im „toten Winkel" seines Rückspiegels befand. Das OLG hielt dem abbiegenden Autofahrer vor, den Unfall weit überwiegend verschuldet zu haben. Als unerheblich werteten die Richter dabei, dass der Mann den Blinker gesetzt hatte. Dies entbinde ihn nicht von der Verpflichtung zur Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs.

(OLG Frankfurt (1 U 113/01))
Übersieht der Fahrer des Pkw A beim Versuch, nach links in ein Grundstück abzubiegen, das gerade überholende Fahrzeug, so haftet er trotz ordnungsgemäß gesetztem Fahrtrichtungsanzeiger zu 50% für den Schaden des überholenden PKW B. Der Grund für diese Mithaftung ist die Tatsache, dass der Fahrer gegen die Verpflichtung zur zweiten Rückschau verstoßen hat. Der Überholende Pkw B haftet zu 50 %, weil er bei unklarer Verkehrslage überholt hatte.
(OLG Karlsruher r+s 1988, 71. )


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