Artikel vom 25.04.2025
Handyverstoß am Steuer: Wiederholungstäter muss mit Fahrverbot rechnen

Warum Fahrverbote bei Handyverstößen ernst genommen werden
Die Nutzung eines Handys während der Fahrt ist keine Bagatelle – das zeigt die aktuelle Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts deutlich. Ein scheinbar harmloser Griff zum Smartphone kann nicht nur gefährliche Ablenkungen verursachen, sondern auch ernste rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – vor allem bei Wiederholungstätern. In einem aktuellen Fall hob das Gericht eine Entscheidung des Amtsgerichts auf, das auf die Verhängung eines Fahrverbots verzichtet hatte. Der Fall unterstreicht, wie wichtig die konsequente Sanktionierung von Handyverstößen am Steuer ist, insbesondere wenn bereits mehrere einschlägige Vorfälle vorliegen.
Wiederholte Handyverstöße: Wann ein Fahrverbot zwingend ist
Die rechtliche Grundlage für Fahrverbote bei Verkehrsverstößen ist klar geregelt: Laut § 25 StVG kann ein Fahrverbot bei sogenannten beharrlichen Pflichtverletzungen angeordnet werden. Eine solche liegt vor, wenn sich ein Verkehrsteilnehmer wiederholt über Regeln hinwegsetzt und damit zeigt, dass er aus früheren Verstößen nichts gelernt hat.
Im konkreten Fall hatte der Betroffene bereits mehrfach gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, darunter zwei Handyverstöße sowie eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Gericht stellte fest, dass allein diese drei Vorfälle – trotz ihrer unterschiedlichen Natur – die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung rechtfertigen.
Die wiederholte Nutzung eines Handys am Steuer wurde dabei besonders gewichtet. Grund ist die hohe Gefährlichkeit, die von dieser Ablenkung ausgeht: Der Fahrer ist nicht mehr voll auf den Straßenverkehr konzentriert, was das Risiko für Unfälle massiv erhöht.
Die Rolle der Vorahndungen bei der Beurteilung
Bei der Bewertung, ob ein Fahrverbot gerechtfertigt ist, spielen sogenannte Vorahndungen eine wichtige Rolle. Entscheidend ist dabei nicht nur, wie viele Verstöße es bereits gab, sondern auch in welchem zeitlichen Abstand sie zueinander stehen.
Im Fall des Betroffenen lagen die relevanten Vorfälle allesamt innerhalb von zwei Jahren, was die sogenannte Rückfallgeschwindigkeit verdeutlicht. Diese schnelle Abfolge von Verstößen zeigt, dass frühere Sanktionen wie Bußgelder oder Abmahnungen keine abschreckende Wirkung hatten – ein klares Zeichen für mangelnde Einsicht und somit für eine beharrliche Pflichtverletzung.
Selbst ein bereits vollstrecktes Fahrverbot aus einem anderen Verfahren kurz vor der aktuellen Tat schützt nicht vor einem weiteren Fahrverbot. Denn dieses „verfahrensfremde“ Fahrverbot hat – so das Gericht – keine ausreichende erzieherische Wirkung gezeigt.
Fehlendes Fahrverbot: Amtsgericht begeht Rechtsfehler
Das Amtsgericht hatte im ursprünglichen Urteil auf ein weiteres Fahrverbot verzichtet, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt bereits ein zweimonatiges Fahrverbot aus einem anderen Verfahren verbüßte. Man argumentierte, dass ein erneutes Fahrverbot keine zusätzliche erzieherische Wirkung mehr entfalten könne.
Das Oberlandesgericht widersprach dieser Einschätzung deutlich: Ein bereits verhängtes Fahrverbot aus einem anderen Verfahren kann nicht pauschal das eigentlich gebotene Fahrverbot ersetzen. Andernfalls würde dies bedeuten, dass besonders uneinsichtige Täter, die häufiger gegen Verkehrsregeln verstoßen, durch die „Anhäufung“ von Sanktionen letztlich besser dastehen könnten als Fahrer, die nur einmal gegen das Gesetz verstoßen – ein offensichtlich ungerechter Zustand.
Fahrverbot trotz beruflicher Härte möglich
Ein weiteres Argument des Betroffenen gegen das Fahrverbot war die behauptete berufliche Härte: Ein einmonatiges Fahrverbot würde seine berufliche Existenz gefährden. Auch diesem Einwand begegnete das Oberlandesgericht mit klarer Haltung:
Selbst gravierende berufliche Nachteile können ein Fahrverbot nicht immer verhindern – insbesondere dann nicht, wenn der Betroffene sich wiederholt über geltende Vorschriften hinweggesetzt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob das Fahrverbot zur Verkehrserziehung notwendig ist. In Fällen wie dem vorliegenden – mit mehreren einschlägigen Vorverstößen – überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr.
Handy am Steuer: Gefährdungspotenzial besonders hoch
Die konsequente Ahndung von Handyverstößen ist nicht nur juristisch, sondern auch verkehrspolitisch sinnvoll. Die seit 2017 verschärfte Gesetzeslage spiegelt die gestiegene Sensibilität gegenüber dieser Form der Ablenkung wider.
Ein Blick auf die Rechtslage zeigt: Handyverstöße, insbesondere wenn sie vorsätzlich begangen werden, stehen mittlerweile auf einer Stufe mit anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder zu geringem Abstand. Der Gesetzgeber hat nicht ohne Grund entsprechende Regelgeldbußen festgelegt und diese Verstöße mit einem Regelfahrverbot gekoppelt.
Bedeutung der Entscheidung für zukünftige Verfahren
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist richtungsweisend. Sie stellt klar, dass ein Fahrverbot bei mehrfachen Verstößen – insbesondere bei wiederholtem Handyverstoß am Steuer – nicht leichtfertig unterlassen werden darf.
Für Gerichte bedeutet das: Einzelfallabwägungen müssen sorgfältig und umfassend erfolgen. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen verschiedenen Verstößen sowie die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen müssen gründlich geprüft werden.
Für Verkehrsteilnehmer bedeutet die Entscheidung: Wer wiederholt mit dem Handy am Steuer erwischt wird, muss fest mit einem Fahrverbot rechnen – selbst dann, wenn die beruflichen Konsequenzen gravierend sind.
Mehr Konsequenz bei Handyverstößen erforderlich
Die Nutzung eines Handys am Steuer bleibt eine der gefährlichsten Ablenkungen im Straßenverkehr. Der vorliegende Fall zeigt deutlich, dass Gerichte Wiederholungstätern mit Nachdruck begegnen und keine vermeintlichen Schlupflöcher dulden sollten.
Ein Fahrverbot ist ein notwendiges Mittel zur Verkehrserziehung, insbesondere bei Fahrern, die mehrfach durch Regelverstöße aufgefallen sind. Wer trotz mehrfacher Sanktionen nicht einsichtig ist, darf sich nicht auf mildernde Umstände verlassen. Der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichem Verhalten im Straßenverkehr hat oberste Priorität.
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