Artikel vom 28.02.2025

Kein Niqab am Steuer – Verwaltungsgericht bestätigt Verhüllungsverbot

Rechtliche Grundlagen des Verhüllungsverbots im Straßenverkehr

Laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es Personen untersagt, ihr Gesicht während des Führens eines Kraftfahrzeugs so zu verhüllen, dass sie nicht mehr eindeutig identifizierbar sind. Dieses Verbot dient insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr und der Möglichkeit zur Ahndung von Verkehrsverstößen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Regelung in einem aktuellen Urteil bestätigt und eine Klage abgewiesen, mit der eine muslimische Frau eine Ausnahmegenehmigung für das Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Autofahren erwirken wollte.

Der Hintergrund des Rechtsstreits

Die Klägerin, eine Muslimin, machte geltend, dass ihr religiöser Glaube sie dazu verpflichte, sich außerhalb ihres Zuhauses stets vollständig zu verschleiern. Sie argumentierte, dass sie auch im Auto fremden Blicken ausgesetzt sei und daher ihr Gesicht, mit Ausnahme der Augenpartie, bedecken müsse. Ihr Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung wurde vom Land Berlin jedoch abgelehnt. Gegen diese Entscheidung reichte sie Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ein.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Religionsfreiheit der Klägerin zwar grundrechtlich geschützt sei, aber im Straßenverkehr hinter anderen Rechtsgütern zurücktreten müsse.

Das Verhüllungsverbot sei insbesondere notwendig, um eine effektive Verkehrsüberwachung und Rechtsdurchsetzung sicherzustellen. Die Identifikation von Verkehrsteilnehmern sei ein zentrales Element der Verkehrssicherheit, da es ermöglicht, Verstöße zu ahnden und die Einhaltung von Vorschriften durchzusetzen. Darüber hinaus diene das Verbot auch dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums Dritter, da Autofahrer, die identifizierbar sind, in der Regel vorsichtiger fahren als solche, die sich einer Identifikation entziehen können.

Abwägung zwischen Religionsfreiheit und Verkehrssicherheit

Das Gericht betonte, dass die Einschränkung der Religionsfreiheit in diesem Fall verhältnismäßig sei. Ein gleich wirksames, aber milderes Mittel zur Erreichung der mit dem Verhüllungsverbot verfolgten Ziele sei nicht ersichtlich.

Die Klägerin hatte vorgeschlagen, ihren Niqab mit einem individuellen, fälschungssicheren QR-Code zu versehen, um ihre Identifikation zu ermöglichen. Das Gericht wies diesen Vorschlag zurück, da nicht sichergestellt werden könne, dass tatsächlich die Person, für die der QR-Code erstellt wurde, auch den Niqab trägt. Auch die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage wurde verworfen, da eine solche Maßnahme nur für Fahrzeughalter, nicht jedoch für Fahrer individuell angeordnet werden könne.

Bedeutung des Urteils für die Rechtslage

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt die bereits bestehende Rechtslage und unterstreicht die Bedeutung des Verhüllungsverbots im Straßenverkehr. Dieses dient nicht nur der Identifikation von Fahrern, sondern auch der allgemeinen Verkehrssicherheit.

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, insbesondere für Personen, die aus religiösen oder anderen persönlichen Gründen eine Gesichtsbedeckung tragen. Das Gericht stellt klar, dass die Religionsfreiheit zwar ein hohes Gut ist, aber im öffentlichen Straßenverkehr hinter dem Schutz der Allgemeinheit zurücktreten muss.

Rechtsmittel gegen das Urteil

Gegen das Urteil kann die Klägerin noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellen. Ob sie diesen Rechtsweg beschreiten wird, bleibt abzuwarten.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit seiner Entscheidung die Bedeutung der Verkehrssicherheit und der Rechtsdurchsetzung hervorgehoben. Das Verhüllungsverbot im Straßenverkehr bleibt bestehen, da eine Identifikation der Fahrer für eine funktionierende Verkehrsüberwachung unerlässlich ist. Damit bestätigt das Gericht, dass individuelle religiöse Überzeugungen im öffentlichen Raum nicht uneingeschränkt durchgesetzt werden können, wenn sie mit anderen wichtigen Rechtsgütern kollidieren.


Quelle(n): https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2025/pressemitteilung.1525016.php


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