Artikel vom 25.05.2025

Kein Schadensersatz bei Kollision mit Betonsockel in Tiefgarage – Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Ein aktuelles Urteil eines Amtsgerichts befasst sich mit der Reichweite der Verkehrssicherungspflicht in Tiefgaragen. Die Klägerin verlangte Schadensersatz nach einer Kollision mit einem baulichen Element in einer betrieblich genutzten Parkgarage. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Hindernis um ein typisches und allgemein zu erwartendes Element einer Tiefgarage handelte. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege nicht vor.

Sachverhalt

Die Klägerin befuhr im November 2022 die Tiefgarage ihres Arbeitgebers und kollidierte beim Ausparken mit einem kniehohen, quaderförmigen Betonsockel, welcher einer tragenden Säule zugehörte. Der Sockel war nicht gesondert gekennzeichnet und befand sich außerhalb des unmittelbaren Sichtfeldes der Fahrerin. Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche geltend und richtete ihre Klage gegen das Unternehmen, das im Rahmen von Umbauarbeiten mit der Verkehrssicherung der Garage beauftragt war.

Entscheidungsgründe

Das Gericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliege. Es handle sich bei dem streitgegenständlichen Betonsockel um ein typisches Element in älteren Parkgaragen, dessen Vorhandensein nicht überraschend sei. Eine Verkehrssicherung müsse nicht jeden abstrakt denkbaren Unfall verhindern, sondern lediglich vor solchen Gefahren schützen, die für den Benutzer bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht ohne Weiteres erkennbar und vermeidbar sind.

Im vorliegenden Fall sei die bauliche Gestaltung – insbesondere der Sockel als Bestandteil einer Säulenkonstruktion – aus Sicht eines verständigen Durchschnittsbenutzers vorhersehbar und bei gehöriger Aufmerksamkeit auch erkennbar gewesen. Zudem könne von einem Fahrzeugführer erwartet werden, dass er sich bei unklaren Platzverhältnissen über die örtlichen Gegebenheiten vergewissert. Dies gelte insbesondere in Parkgaragen, wo aufgrund beengter Platzverhältnisse stets mit festen Einbauten zu rechnen sei.

Keine objektive Pflichtverletzung

Der Betonsockel sei von der Größe und Position her nicht geeignet, eine atypische Gefahrenlage zu begründen. Eine besondere Kennzeichnungspflicht bestehe nicht, sofern – wie hier – keine konkrete Gefährdungslage vorliege. Der Umstand, dass möglicherweise in der Vergangenheit weitere Fahrzeuge den Sockel berührt hätten, begründe allein keine Pflichtverletzung des beklagten Unternehmens, da keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung über das allgemeine Maß hinaus ersichtlich gewesen seien.

Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB

Selbst unter Annahme einer Sicherungspflicht läge ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Klägerin vor. Sie nutzte die Tiefgarage über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig. Ihr hätten die baulichen Gegebenheiten bekannt sein müssen. Eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt durch die Klägerin sei daher nicht zu verneinen.

Rechtliche Würdigung

Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht bei baulichen Gegebenheiten in älteren Tiefgaragen. Nutzer solcher Einrichtungen müssen mit typischen baulichen Hindernissen – wie tragenden Sockeln oder Pfeilern – rechnen und ihre Fahrweise entsprechend anpassen. Eine Haftung des Betreibers oder des für Umbauarbeiten beauftragten Unternehmens kommt nur bei objektiv ungewöhnlichen, nicht erkennbaren oder besonders gefährlichen Zuständen in Betracht.


Ein statisch erforderlicher, gut sichtbarer Betonsockel in einer Tiefgarage stellt kein haftungsbegründendes Hindernis im Sinne der Verkehrssicherungspflicht dar. Eine besondere Kennzeichnungspflicht besteht insoweit nicht. Fahrzeugführer haben sich auf typische bauliche Eigenheiten von Parkgaragen einzustellen. Schadensersatzansprüche wegen Kollisionen mit solchen Elementen sind regelmäßig unbegründet.


Quelle(n): https://urteile.news/Urteil35029 Bild von 정수 이 auf Pixabay


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