Artikel vom 09.04.2023

Kontroverse um Einsicht in Messdaten

Bundesgerichtshof gibt Fall zur Geschwindigkeitsüberschreitung an Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken zurück

In einem Fall, in dem eine Autofahrerin wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit belangt wurde, ging es unter anderem um die Frage der Einsichtnahme in die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung. Die Betroffene hatte Einsicht in verschiedene Unterlagen und die Übermittlung näher bezeichneter Daten beantragt, was jedoch sowohl von der Verwaltungsbehörde als auch vom Amtsgericht abgelehnt wurde.

Entscheidung des Amtsgerichts und Rechtsbeschwerde

Das Amtsgericht Kaiserslautern verurteilte die Betroffene im Januar 2021 zu einer Geldbuße von 120 Euro wegen fahrlässiger Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h. Die Betroffene legte form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde ein und begründete das Rechtsmittel mit einer Verfahrensbeanstandung und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken behandelte die Rechtsbeschwerde der Betroffenen als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und ließ die Rechtsbeschwerde zu. In der Sache selbst wollte das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 5 OWiG verwerfen, sah sich jedoch durch eine Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 17. März 2021 gehindert.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof gab die Sache an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zurück, da die Vorlegungsvoraussetzungen des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GVG nicht vorlagen. Die Annahme einer in rechtlicher Hinsicht bestehenden Divergenz durch das vorlegende Oberlandesgericht beruhte auf einem nicht mehr vertretbaren Verständnis der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 17. März 2021 und war daher für den Bundesgerichtshof im Vorlegungsverfahren nicht bindend.

Fazit und Ausblick

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken durch die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts nicht gehindert ist, das Vorbringen der Betroffenen im Rahmen ihres Auskunftsverlangens einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Die Sache wird nun an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zurückgegeben.


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