Artikel vom 27.02.2023
Kostenerstattungsanspruch des Autokäufers bei Selbstbeseitigung eines Fahrzeugmangels
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer, der einen Mangel an einem gekauften Kraftfahrzeug beseitigt, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, die Kosten der Mängelbeseitigung nicht vom Verkäufer erstattet verlangen kann. Der Kläger erwarb am 16. März 2002 von dem Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, einen EG-Neuwagen Seat Arosa zu einem Preis von 6.700 €. Im November 2002 erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden. Der Kläger ließ den Motor bei einer Seat-Vertragshändlerin austauschen. Zunächst wandte er sich wegen der Erstattung der Reparaturkosten vergeblich an die deutsche Repräsentantin des Herstellers. Mit Schreiben vom 2. Juni 2003 unterrichtete der Kläger den Beklagten über den eingetretenen Schaden und forderte ihn zur Erstattung der Reparaturkosten auf; dies lehnte der Beklagte ab. Der Kläger hat von dem Beklagten Zahlung des Rechnungsbetrags für den Austausch des Motors in Höhe von 2.506,90 € nebst Zinsen verlangt. Die Klage des Klägers ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Gesetzliche Regelungen
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger stehen nach den §§ 437 ff. BGB keine kaufrechtlichen Ansprüche zu, denn sowohl das Recht des Käufers, den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung setzen eine erfolglose Fristsetzung an den Verkäufer zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) voraus. Ein solcher Erstattungsanspruch des Käufers auf Zahlung ersparter Nacherfüllungskosten des Beklagten gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB (analog) in Verbindung mit §§ 326 Abs. 4, 346 ff. BGB wurde ebenfalls verneint. Nach einer in Teilen des rechtswissenschaftlichen Schrifttums vertretenen Auffassung steht dem Käufer ein solcher Erstattungsanspruch zu, der im Unterschied zu den gesetzlichen Mängelrechten des Käufers nach den §§ 437 ff. BGB nicht den Ablauf einer Nacherfüllungsfrist zur Voraussetzung hat. Der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung nicht gefolgt. §§ 437 ff. BGB enthalten insoweit abschließende Regelungen, die eine Erstattung von Mängelbeseitigungskosten in Anwendung des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließen.
Fazit
Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung der Mängelrechte des Käufers durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bewußt von einem Selbstvornahmerecht auf Kosten des Verkäufers abgesehen. Ein Erstattungsanspruch des Käufers auf Zahlung ersparter Nacherfüllungskosten des Beklagten gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB (analog) in Verbindung mit §§ 326 Abs. 4, 346 ff. BGB ist deswegen nicht gegeben. Der Käufer hat vor der Selbstbeseitigung eines Fahrzeugmangels daher eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung des Verkäufers zu setzen. Andernfalls stehen dem Käufer keine Ansprüche gegen den Verkäufer zu.
Quelle(n): Bundesgerichtshof Urteil vom 23. Februar 2005