Artikel vom 30.09.2025

Kreuzungskollision: Rotlichtverstöße führen nicht automatisch zur Alleinhaftung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil vom 23. September 2025 (Az. 10 U 213/22) entschieden, dass bei einer Kollision zwischen einem Linienbus, der bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich einfährt, und einem Pkw, der im Rahmen eines Wendemanövers gegen das Gelblicht verstößt, eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten des Pkw-Fahrers angemessen ist.

Bedeutung der Entscheidung im Verkehrsrecht

Das Urteil befasst sich mit zwei zentralen Normen des deutschen Verkehrsrechts: dem Rotlichtverstoß nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO und dem Pflichtverstoß beim Abbiegen und Wenden nach § 9 StVO. Beide Vorschriften sind regelmäßig Gegenstand von Haftungsfragen im Zivilrecht, insbesondere bei Schadensersatzklagen nach Verkehrsunfällen.

Rotlichtverstoß des Busfahrers

Der Busfahrer fuhr trotz seit 22 Sekunden bestehendem Rotlicht mit einer Geschwindigkeit von 58 km/h in den Kreuzungsbereich ein. Das OLG stellte klar, dass ein solches Verhalten einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß darstellt, der nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig die überwiegende Haftung begründet. Ein technischer Defekt oder ein sogenanntes „feindliches Grün“ konnte ausgeschlossen werden, da die Ampelanlage überprüft und für funktionsfähig erklärt wurde.

Gelblicht- und Wendemanöver des Pkw-Fahrers

Dem Kläger wurde hingegen zur Last gelegt, gegen das Gelblicht verstoßen zu haben (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO). Zusätzlich führte sein geplantes Wendemanöver zu einer ungewöhnlich langen Verweildauer im Kreuzungsbereich von rund neun Sekunden – deutlich länger als die übliche Durchfahrtszeit von etwa 4 bis 4,5 Sekunden. Dadurch erhöhte sich sein Mitverursachungsanteil erheblich. Das OLG sah hierin ein Mitverschulden nach § 254 BGB.

Haftungsverteilung nach § 17 StVG

Nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist bei Verkehrsunfällen zwischen Kraftfahrzeugen die Haftung nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen und der Betriebsgefahr der Fahrzeuge zu bemessen. Das OLG stellte bei der Abwägung fest, dass die erhöhte Betriebsgefahr des Linienbusses – bedingt durch Größe und Gewicht – ebenfalls in die Bewertung einzubeziehen sei. Daraus ergab sich eine Quote von 80 % Haftung beim Busfahrer und 20 % beim Pkw-Fahrer.

Klarstellung der Rechtsprechung

Das Urteil zeigt, dass selbst bei einem eindeutigen Rotlichtverstoß keine automatische Alleinhaftung anzunehmen ist, wenn der Unfallgegner ebenfalls gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Entscheidend bleibt stets die Gesamtwürdigung der Umstände nach den Maßstäben der StVO und des StVG.

Fazit für das Verkehrsrecht

Die Entscheidung verdeutlicht, dass das deutsche Verkehrsrecht bei der Haftungsverteilung differenziert vorgeht. Rotlichtverstöße wiegen zwar besonders schwer, können aber durch Mitverursachungsbeiträge des Unfallgegners relativiert werden. Für die Praxis bedeutet dies: Wer selbst kleinere Verstöße begeht – etwa bei Gelblicht oder beim Wenden – muss damit rechnen, dass ein Gericht eine Mithaftung annimmt, selbst wenn der Unfallgegner den schwereren Verstoß begangen hat.


Quelle(n): Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.9.2025, Az. 10 U 213/22 Bild von Arul auf Pixabay


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