Artikel vom 02.03.2023
Längere Dauer der Fahrtenbuchauflage bei saisonal genutzten Motorrädern
Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts
Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom heutigen Tag bestätigt, dass die Behörden die Festsetzung einer längeren Dauer der Fahrtenbuchauflage im Vergleich zu Personenkraftwagen bei saisonal genutzten Motorrädern rechtens vornehmen können. Ein Kläger erhob dagegen Einspruch, dass er für die Dauer von 15 Monaten ein Fahrtenbuch führen müsse, obwohl er als Halter des Motorrads keine Angaben zum Fahrer des Motorrads machen konnte.
Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Das Landratsamt begründete die Festsetzung der längeren Frist mit der Gewichtigkeit des Verkehrsverstoßes und der ständigen Verwaltungspraxis, eine um drei Monate längere Dauer der Fahrtenbuchauflage bei Motorrädern festzusetzen. Dies entspricht dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Kläger hatte sein Motorrad in den Wintermonaten jeweils durchschnittlich sechs Monate außer Betrieb gesetzt. Durch die Fahrtenbuchauflage wird der Halter eines solchen Motorrads während der Zeit ohnehin nicht belastet, in der er sein Fahrzeug außer Betrieb genommen hat.
Erfolglose Revision des Klägers
Die gegen die Fahrtenbuchauflage gerichtete Klage des Klägers war in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Auch die Revision des Klägers wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, da dem Beklagten bei der Festlegung der Dauer der Fahrtenbuchauflage keine revisionsrechtlichen Einwände zu machen waren.
Fazit
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass für saisonal genutzte Motorräder eine längere Dauer der Fahrtenbuchauflage als für Personenkraftwagen festgesetzt werden kann. Dies ist vor allem aufgrund des Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt. Der Halter eines solchen Motorrads wird durch die Fahrtenbuchanordnung während der Zeit ohnehin nicht belastet, in der er sein Fahrzeug außer Betrieb genommen hat.
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