Artikel vom 15.02.2023

Lärm durch zugelassene Abgasanlage – Bußgeld verhängt

Verursacht man als Kraftradfahrer unnötig viel Lärm, obwohl die Abgasanlage technisch einwandfrei und zugelassen ist, kann man trotzdem ein Bußgeld erhalten. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 24.06.2022, 971 OWi 241 Js-OWi 26773/22, in einem Bußgeldverfahren entschieden.

Der Fall

Im konkreten Fall befuhr der Betroffene als Führer eines Kraftrades die Innenstadt in Frankfurt am Main und öffnete mehrfach ohne technische Notwendigkeit die manuell steuerbaren Klappen der Abgasklappensteuerungsanlage und verursachte unnötig laute Auspuffgeräusche von ca. zehn Sekunden Dauer.

Das Urteil

Nachdem der Verstoß in einem innerstädtischen Wohngebiet zur anbrechenden Abendzeit an einem Karfreitag begangen wurde, verhängte das Amtsgericht ein Bußgeld wegen Verursachung unnötigen Lärms, § 30 Abs. 1 StVO. Dabei sei unerheblich, ob die Klappenabgasanlage an sich technisch einwandfrei sei oder über eine gültige verkehrsrechtliche Zulassung verfüge. Sinn von § 30 StVO sei allein die Ahndung eines rücksichtslosen Verhaltens des Betroffenen, wenn dies zu zusätzlichen Lärmemissionen führe.

Fazit

Das Amtsgericht hat deutlich gemacht, dass man als Kraftradfahrer auch dann ein Bußgeld erhalten kann, wenn die Abgasanlage technisch einwandfrei und zugelassen ist, wenn man unnötig und übermäßig Lärm verursacht.


Quelle(n): Amtsgericht Frankfurt am Main


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