Artikel vom 23.07.2019

Mobiltelefon – Handy – elektronisches Gerät im Straßenverkehr

„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird“

Das OLG Oldenburg hatte zunächst mit Beschluss vom 25.07.2018 (Az. 2 Ss (OWi) 201/18 – DAR 2018, S. 577) die Meinung vertreten, dass allein das Halten eines Mobiltelefons nach neuer Rechtslage einen Verstoß darstellt. Auf den Grund des Haltens komme es nicht
an (siehe auch VAMITT-2018-59).

In einem aktuellen Beschluss wird diese Ansicht durch das OLG Oldenburg vom 17.04.2019 (Az. 2 Ss (OWi)102/19 – BeckRS 2019, 8232) jedoch aufgegeben. In der Sache benutzte der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts das Mobiltelefon, indem „er es in die Hand nahm, in seinem Sichtfeld vor das Lenkrad hielt und auf das Display schaute.“ Das Gericht stellt mit dieser Entscheidung klar, dass ein Verstoß nicht vorliegt, wenn das Mobiltelefon nur aufgenommen oder gehalten wird. Mit dem
Aufnehmen bzw. Halten muss stets auch eine Benutzung in Verbindung stehen. Durch das Wort „hierfür“
in § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO werde eine entsprechende Zweckbestimmung zum Ausdruck gebracht.
Ebenso liegt nach einem Beschluss des OLG Brandenburg vom 18.02.2019 (Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 50/19 (25/19) – BeckRS 2019, 2719) ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nur vor, wenn das Gerät aufgenommen wird, um es zu benutzen. Allein das Halten oder das Aufnehmen genügt insoweit nicht.

Dieselbe Auffassung vertreten auch das OLG Hamm mit einem Beschluss vom 28.02.2019 (Az. 4 RBs 30/19 – BeckRS 2019, 5606) sowie das OLG Celle mit einem Beschluss vom 07.02.2019 (Az. 3 Ss (OWi) 8/19 – BeckRS 2019, 1556). In beiden Fällen wird neben dem Halten oder Aufnehmen eine Benutzung bzw. ein Zusammenhang mit der Bedienfunktion des jeweiligen elektronischen Geräts gefordert.

Auch nach dem OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2019 (Az. 2 Rb 24 Ss 1269/18 – DAR 2019, S. 217) setzt ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO die Nutzung eines elektronischen Geräts voraus. Untersagt ist danach nicht das Halten des Geräts als solches. Erforderlich ist vielmehr die Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion.

Auch das OLG Köln mit Datum vom 14.02.2019 (Az. 1 RBs 45/19) bestätigt, dass das Aufnehmen eines Laptops durch den Betroffenen auf seinem Schoss zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor des Fahrzeuges an eine Lichtzeichenanlage manuell ausgeschaltet ist, kein Aufnehmen des Geräts gemäß § 23 Absatz 1a Nummer eins StVO im Zeitung des losfahren begründet, wenn der Betroffene den Laptop beim Anfahren nicht in den Händen hält, sondern sie diese auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befindet.

Somit stellt auch das Oberlandesgericht Köln auf die Bedienfunktion ab.
Die Rechtsprechung zeigt deutlich, dass es sich lohnt gegen einen behördlichen Vorwurf des verbotswidrigen Verwendens eines Mobiltelefons oder einem anderen elektronischen Gerät vorzugehen. In vielen Verfahren bei denen Rechtsanwalt Christian Fuhrmann die Verteidigung übernommen hat, zeigte sich bereits nach einem ersten Sichtung der Bußgeldakte, dass die Beweismittel nicht ausreichend waren, um den behördlichen belegen zu können. Häufig geben die Beamten in der Akte sowie in einer späteren Befragung nur an, dass ein Gerät in den Händen eines Betroffenen gesehen haben. Eine Bedienfunktion kann häufig nicht nachgewiesen werden, sollte sie vorgelegen haben.

Für eine Überprüfung eines solches Vorwurfs können Sie uns jederzeit kontaktieren.

Christian Fuhrmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht


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