Artikel vom 25.11.2019
MPU Anordnung bei Alkoholfahrt mit Fahrrad oder E-Scooter
Eine wichtige Entscheidung erging durch das Verwaltungsgericht Augsburg (09.09.2019, Au 7 K 18.1240) in Bezug auf die Anordnung einer MPU bei einer Alkoholfahrt mit einem Fahrrad.
Das Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, das wir mit einem Fahrrad im Straßenverkehr mit mehr als 1,60 Promille oder mehr teilnimmt, durch die Verwaltungsbehörde aufgefordert werden kann, eine medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.
Wenn der Betroffene der Beibringung des Gutachtens nicht nachkommt, kann auf seine mangelnde Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr geschlossen und ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, wie z.B. die Nutzung eines Fahrrades oder Mofa untersagt werden. Eine solche Entscheidung kann grundsätzlich auch besonderen Einfluss auf die aktuelle Thematik der E-Scooter nehmen.
§ 3 Abs. 1 S. 1 Fahrerlaubnisverordnung gelte für Personen, die kein fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug führen, sondern auf andere Art und Weise im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, so zum Beispiel mit einem Fahrrad oder einem Mofa oder anderweitig als Lenker von Fuhrwerken (aktuell E-Scooter).
Fest steht somit, dass wenn eine Person mit einem Blutalkoholwert von mehr als 1,6 Promille oder mehr als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teilnimmt, sich hieraus nicht nur Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt, sondern vielmehr auch für die Behörde die Besorgnis besteht, dass in erheblich alkoholisierten Zustand wiederum ein Fahrrad oder anderes Fahrzeug, welches keine Fahrerlaubnis benötigt, im öffentlichen Straßenverkehr benutzt wird. Um diese Gefahr auszuschließen, werden sich die Verwaltungsbehörden sich der Einholung eines MPU Gutachtens bedienen.
Sollte Ihnen eine solche verwaltungsrechtliche Entscheidung negativ entgegenstehen, so gilt es grundsätzlich immer den Einzelfall zu prüfen. Gerne stehen wir Ihnen seiner rechtlichen Prüfung über die rechtmäßige Anordnung einer MPU Auflage beratend zur Seite.
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