Artikel vom 30.09.2025

Neue Klarstellung des OLG Frankfurt zur Beweisführung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass die Rüge eines angeblich „lückenhaften“ Messprotokolls im Zusammenhang mit einem Geschwindigkeitsverstoß nur dann Erfolg haben kann, wenn sie konkret begründet wird. Pauschale Hinweise oder bloße Behauptungen reichen nicht aus, um Zweifel an der Richtigkeit einer Messung zu wecken.

Ausgangsfall: Tempo 90 bei erlaubten 50 km/h

Der betroffene Autofahrer war in Kassel innerhalb geschlossener Ortschaften mit 90 km/h gemessen worden – erlaubt waren lediglich 50 km/h. Nach Abzug der Toleranz lag eine Überschreitung von 40 km/h vor.
Das Amtsgericht Kassel wertete den Vorfall wegen der mehrfachen Vorbelastung des Fahrers als vorsätzlichen Verstoß. Es verhängte eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro sowie ein zweimonatiges Fahrverbot.

Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg

Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt ein. Er rügte insbesondere, das Messprotokoll sei „lückenhaft“. Der 2. Strafsenat wies die Beschwerde jedoch zurück. Das Urteil des Amtsgerichts enthalte keine Rechtsfehler und sei insbesondere im Hinblick auf die Bewertung des Vorsatzes nicht zu beanstanden.

Anforderungen an die Rüge eines Messprotokolls

Der Senat stellte klar, dass die Rüge eines fehlerhaften oder unvollständigen Messprotokolls konkrete Begründungen erfordert. Der bloße Hinweis, ein Messprotokoll sei lückenhaft, genügt nicht. Verteidiger müssen vielmehr aufzeigen, welche Auffälligkeiten oder Widersprüche sich aus der sogenannten Falldatei ergeben.

Ein allgemeiner Verweis ohne inhaltliche Substanz entbindet das Gericht nicht von seiner bisherigen Beweiswürdigung. Erst wenn konkrete Auffälligkeiten substantiiert vorgetragen werden, ist das Gericht verpflichtet, diese auch zu überprüfen.

Messprotokoll als Beweismittel

Das OLG Frankfurt erläuterte zudem die Rolle des Messprotokolls im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Messprotokolle gelten als amtliche Urkunden und können die Einvernahme von Zeugen ersetzen. Entsprechen sie jedoch nicht den Vorgaben, muss der Messbeamte als Zeuge vernommen werden.

Erinnert sich der Beamte nicht mehr an die konkrete Messung – was bei älteren Verfahren häufig vorkommt – liegt keine standardisierte Messung mehr vor. Dann ist das Gericht verpflichtet, eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen, wozu insbesondere auch die Falldateien des Messgeräts gehören.

Konsequenzen für die Verteidigung bei Tempoverstößen

Für Verteidiger ergibt sich aus dem Beschluss eine klare Vorgabe: Wer sich auf Fehler in Messprotokollen beruft, muss diese konkret belegen. Ohne den Hinweis auf konkrete Unregelmäßigkeiten bleibt die Rüge wirkungslos. Damit erhöht das OLG Frankfurt die Anforderungen an die Verteidigungsstrategie in Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Schlusswort

Der Beschluss des OLG Frankfurt verdeutlicht, dass pauschale Angriffe auf Messprotokolle nicht ausreichen. Nur eine präzise und belegte Argumentation kann Zweifel an einer Geschwindigkeitsmessung begründen. Für Verkehrsteilnehmer bedeutet dies: Ein Einspruch gegen Bußgeldbescheide hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Verteidigung detailliert und fachkundig Unstimmigkeiten im Messverfahren nachweisen kann.


Quelle(n): Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.5.2025, 2 Orbs 69/25 (vorausgehend AG Kassel, Urteil vom 25.9.2024, 382 OWi – 9413 Js 21636/24)


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