Artikel vom 18.03.2023

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen lehnt Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit Gesichtsschleier ab

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Eilantrag einer muslimischen Glaubensangehörigen aus Düsseldorf abgelehnt, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier (Niqab) bedecken möchte. Der Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgelehnt und eine Beschwerde auch beim Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Der 8. Senat hat eine Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung abgelehnt, da ein genereller Vorrang der Religionsfreiheit der Antragstellerin nicht in Betracht komme und die Antragstellerin auch keine zwingenden Gründe vortragen konnte, die eine Ausnahmegenehmigung erfordern.

Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter

Nach der Straßenverkehrsordnung darf derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass das in der Straßenverkehrsordnung angeordnete Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot den Zweck verfolge, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Mit dieser Zielrichtung dient die Vorschrift der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer.

Keine Einzelfallgründe, die Ausnahmegenehmigung erforderlich machen

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann in Ausnahmefällen die Verdeckung des Gesichts genehmigen, was die Bezirksregierung Düsseldorf im Fall der Antragstellerin aber ablehnte. Der Senat stellte fest, dass die Antragstellerin einzelfallbezogene Gründe, die zwingend eine Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung erfordern, nicht glaubhaft machen konnte. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass der Antragstellerin, die in einem städtischen Umfeld wohnt, mindestens für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Der Beschluss ist unanfechtbar.


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