Artikel vom 30.09.2025

OLG Frankfurt: Einsichtsrechte von Bußgeldempfängern in Messunterlagen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, wie Betroffene oder ihre Verteidiger Einsicht in die Messunterlagen („Falldatei“) bei Geschwindigkeitsverstößen nehmen können. Die auf Überlassung der Falldatei gerichtete Rechtsbeschwerde wurde verworfen, jedoch bietet der Beschluss wichtige Hinweise zum Vorgehen in Bußgeldverfahren.

Ausgangsfall: Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A 643

Der Betroffene war am 4. Januar 2024 auf der A 643 in Fahrtrichtung Mainz gemessen worden. Er fuhr nach Abzug der Toleranz 107 km/h statt der erlaubten 80 km/h. Das Amtsgericht Wiesbaden verhängte daraufhin ein Bußgeld von 240 Euro. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde begehrte der Verteidiger Einsicht in die digitale Falldatei, um die Messung zu prüfen.

Entscheidung des OLG Frankfurt

Der 2. Strafsenat wies die Rechtsbeschwerde zurück. Die Rüge sei prozessual unzureichend erhoben worden und daher unzulässig. Gleichzeitig fasste der Senat zusammen, wie die Überprüfung von Messungen mit zugelassener Messtechnik grundsätzlich erfolgen kann.

Die Falldatei als zentrale Beweismittel

Die von Messgeräten erzeugte digitale Falldatei enthält sowohl den amtlichen Messwert als auch das zugehörige Messbild. Sie ist verschlüsselt und kann nur mit einem zugelassenen Auswerteprogramm und den entsprechenden Schlüsseln gelesen werden. In Hessen liegt die Falldatei samt Auswertesoftware bei der Zentralen Bußgeldstelle in Kassel.

Vor Erlass eines Bußgeldbescheids prüft die Bußgeldbehörde die Beweismittel, indem sie die verschlüsselte Falldatei entschlüsselt und auswertet. Auf diese Weise wird der amtliche Messwert dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet, sodass die Verbindung zwischen Geschwindigkeit, Messobjekt und Fahrer hergestellt wird.

Einsicht durch Betroffene oder Verteidiger

Betroffene können die Falldatei selbst einsehen und die Zuordnung des Messwertes zu ihrem Fahrzeug überprüfen. Dies kann entweder direkt bei der Bußgeldbehörde nach Terminvereinbarung oder durch Übersendung einer ausgewerteten, lesbaren Version der Falldatei auf eigene Kosten geschehen.

Für Verteidiger gilt das Gleiche. Die nicht ausgewertete Falldatei ist jedoch nicht Bestandteil der Verfahrensakte und unterliegt daher nicht den üblichen Akteneinsichtsrechten. Wünsche nach einem bestimmten Dateiformat oder aus Bequemlichkeitsgründen werden rechtlich nicht anerkannt.

Praktische Bedeutung für Bußgeldempfänger

Das Urteil verdeutlicht, dass die Rechte zur Überprüfung der Messung klar geregelt sind, aber bestimmte prozessuale Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Pauschale Anträge auf Überlassung der Falldatei ohne konkrete Begründung genügen nicht. Die Kontrolle der Messung ist somit möglich, erfordert jedoch die Kenntnis des Verfahrens und den Umgang mit der Falldatei und den Auswertungsprogrammen.

Betroffene und ihre Verteidiger haben grundsätzlich die Möglichkeit, Geschwindigkeitsmessungen anhand der Falldatei zu überprüfen. Entscheidend sind die konkrete Antragstellung, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die Nutzung der zugelassenen Auswertesoftware. Wer diese Schritte korrekt befolgt, kann Einsicht in die Messdaten erhalten und so die Grundlage des Bußgeldverfahrens überprüfen.


Quelle(n): Bild von Alexander Fox | PlaNet Fox auf Pixabay Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.02.2025, Az. 2 Orbs 233/24 (vorausgehend AG Wiesbaden, Urteil vom 07.08.2024, Az. 5561 Js-Owi 26580/24)


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