Artikel vom 27.02.2023

Parkverbot gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrt – Ein Anspruch des Grundstückseigentümers

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Anordnung eines Parkverbots auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüber liegenden Straßenseite hat. Dieser Anspruch stützt sich auf § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Diese Vorschrift besagt, dass auf „schmalen Fahrbahnen" das Parken auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist. Doch was bedeutet „schmale Fahrbahn“ und was muss ein Grundstückseigentümer beachten, um ein Parkverbot auf der gegenüberliegenden Straßenseite anzufordern?

Definition „schmale Fahrbahn“

Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ist eine Fahrbahn schmal, wenn das Parken gegenüber der Grundstücksein- und -ausfahrt deren Benutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde. Dies ist in der Regel bei Fahrbahnen mit einer Breite von 5,50 m der Fall.

Voraussetzungen für Anordnung eines Parkverbotes

Um ein Parkverbot auf der gegenüberliegenden Straßenseite anordnen zu lassen, muss der Grundstückseigentümer einen Antrag bei der Beklagten stellen. Dabei muss er darlegen, dass bei einer Restbreite von 3,5 m ihm eine Ausfahrt aus seiner Garage nicht ohne Kollisionsrisiko möglich ist. Weiterhin muss er aufzeigen, dass er durch das Parken an der Benutzung seiner Garage gehindert oder zumindest erheblich behindert wird.

Konsequenzen nicht erfüllter Voraussetzungen

Sollten die Voraussetzungen für ein Parkverbot nicht erfüllt sein, muss sich der Grundstückseigentümer selbst entgegenhalten lassen, dass er die Zufahrt zu seiner Garage abschüssig ausgestaltet hat. Aus diesem Grund kann er beim Herausfahren aus der Garage nicht frühzeitig das Lenkrad einschlagen und den daneben auf dem Grundstück liegenden Stellplatz nicht als Rangierfläche mitbenutzen. Sollte die Benutzung der Zufahrt jedoch unzumutbar beeinträchtigt werden, ist eine bauliche Umgestaltung zumutbar.

Fazit

Grundstückseigentümer haben einen Anspruch auf Anordnung eines Parkverbots auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüber liegenden Straßenseite. Dieser Anspruch stützt sich auf § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Damit ein Parkverbot angeordnet werden kann, muss der Grundstückseigentümer darlegen, dass eine Restbreite von 3,5 m das Ausfahren aus der Garage nicht ohne Kollisionsrisiko möglich ist und dass er durch das Parken an der Benutzung seiner Garage gehindert oder erheblich behindert wird. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, kann eine bauliche Umgestaltung der Zufahrt zur Garage zumutbar sein.


Quelle(n): Bundesverwaltungsgericht 3 C 7.17 - Urteil vom 24. Januar 2019


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