Artikel vom 22.11.2019

Polizeiflucht als verbotenes Kraftfahrzeugrennen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat zuletzt entschieden, dass auch Fälle der sog. Polizeiflucht unter den Tatbestand des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch fallen können. Hierbei handelt es sich um eine neue Form des Kraftfahrzeugrennens, die es zuvor noch nicht gegeben hat.
Im Fall des Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 4.7.19, 4 Rv 28 Ss 103/19 ) hatte der Angeklagte eine Flucht vor der Polizeistreife vorgenommen. Dabei überfuhr er mehrere rote Ampeln, Schnitt darüber hinaus an unübersichtlichen Stellen die Kurven und überschritt die Geschwindigkeitsbegrenzung um bis zu 100 km/h gegenüber der erlaubten Geschwindigkeit. Die Polizeibeamten haben die Verfolgung wegen des Risikos für sich selbst und zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer abgebrochen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 315 d Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch nicht beanstandet.
Das Amtsgericht, welches in erster Instanz urteilte, hatte nach Auffassung des Oberlandesgericht Stuttgart, fehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, ist der Tatbestand des § 315 d Abs. 1 Nr.3 Strafgesetzbuch vorgibt.
Der Gesetzgeber verlangt hierbei nicht die Absicht, das Fahrzeug mit objektiv höchstmöglicher Geschwindigkeit zu führen oder es bis an die technischen bzw. physikalischen Grenzen auszufallen.
Vielmehr sei es schon ausreichend, dass Abzielen auf eine relative, eine nach den Sicht-, Verkehrs- und Straßenverhältnissen oder den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers mögliche Höchstgeschwindigkeit.
Somit steht fest, dass die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, nicht das Hauptargument bzw. den Beweggrund darstellen muss.
Darüber hinaus müssen allerdings auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall geprüft werden.
Von daher ist es jedem Betroffenen anzuraten, sich bei einem Vorwurf eines Kraftfahrzeugrennen möglicherweise begangen zu haben, anwaltlichen Beistand zu nehmen.
Durch die Prüfung der Beweismittel sollte in einem frühen, bestenfalls im Ermittlungsstadium, entgegengewirkt werden.
Gerne berate ich Sie bundesweit und verteidige ihre Rechte im Falle des Vorwurfs eines strafrechtlichen Verfahrens wegen verbotswidrigen Kraftfahrzeugrennens.
Die Erfahrung aus vielen Verfahren zeigt, dass aufgenommene Ermittlungsverfahren eingestellt werden, da die hohen Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestands, so zumindest auf Basis der aktuellen Rechtsprechung, nicht in allen Fällen erfüllt sind.
Viele Beamte zeigen den Straftatbestand äußerst schnell an, wobei in vielen Fällen nicht ansatzweise ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen stattfand, sondern möglicherweise nur ein Protzen mit dem Fahrzeug, in dem die Fahrzeugführer z.B. kurzzeitig erheblich beschleunigt.


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