Artikel vom 27.02.2023

Rechtliche Behandlung von Inline-Skates im Straßenverkehr

Inline-Skates sind ein beliebtes und modernes Fortbewegungsmittel, mit dem man schnell und bequem sein Ziel erreichen kann. Aber wo und wie dürfen Inline-Skates im Straßenverkehr benutzt werden? Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Fall mit der rechtlichen Behandlung von Inline-Skates im Straßenverkehr befasst und hierdurch die rechtliche Einordnung klargestellt. Dieser Artikel fasst diese Einordnung zusammen.

Inline-Skates als ähnliche Fortbewegungsmittel einzuordnen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Inline-Skates nicht als Fahrzeuge, sondern als ähnliche Fortbewegungsmittel nach § 24 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 25 StVO zu behandeln sind. Da Inline-Skates ein geringes Eigengewicht und üblicherweise nicht mit Beleuchtungen und mehrfachen Bremssystemen ausgestattet sind, entsprechen sie nicht in jeder Hinsicht den dort ausdrücklich aufgezählten oder herkömmlicher Weise hierzu gerechneten "ähnlichen Fortbewegungsmitteln". Sie können jedoch die Geschwindigkeit von Fahrradfahrern erreichen und sind damit deutlich schneller als Fußgänger, wobei die Bremswege erheblich länger sind als bei Fahrrädern.

Wie sollen Inline-Skater im Straßenverkehr behandelt werden?

Bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den Gesetzgeber muß die Einordnung der Inline-Skates nach geltendem Recht so erfolgen, daß eine möglichst geringe gegenseitige Gefährdung oder Behinderung aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Da Inline-Skater auf der Fahrbahn mit der derzeitigen technischen Ausrüstung stärker gefährdet sind als im Seitenraum einer Straße und die Verträglichkeit mit dem Fahrradverkehr geringer ist als die mit dem Fußgängerverkehr, ist es wünschenswert, dass sie durch eine rechtliche Einordnung als Fahrzeuge grundsätzlich nicht zur Benutzung der Fahrbahn verpflichtet werden. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass Inline-Skater durch Anpassung ihrer Geschwindigkeit an die jeweilige konkrete Situation und an ihr Fahrkönnen die entsprechenden Wege gemeinsam mit Fußgängern nutzen können.

Abschließende Worte

Inline-Skates sind ein schnelles und modernes Fortbewegungsmittel, das nach dem geltenden Recht als ähnliches Fortbewegungsmittel behandelt werden muss. Dadurch wird die möglichst geringe gegenseitige Gefährdung oder Behinderung aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet. Durch Anpassung der Geschwindigkeit an die jeweilige Situation und an das Fahrkönnen können Inline-Skater die entsprechenden Wege gemeinsam mit Fußgängern nutzen.


Quelle(n): Bundesgerichtshof Urteil vom 19. März 2002 - VI ZR 333/00


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