Artikel vom 27.02.2026

Sachverständigenkosten trotz Verwandtschaft: Landgericht Coburg stärkt Geschädigte

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte ein Geschädigter einen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeugs. Der Gutachter war der Sohn des Inhabers der Werkstatt, in der das Fahrzeug später repariert wurde. Die Haftpflichtversicherung verweigerte daraufhin die vollständige Erstattung der Sachverständigenkosten und kürzte zudem einzelne Positionen der Reparaturrechnung.

Mit Hinweisbeschluss vom 10. Mai 2023 (Az. 32 S 148/22) stellte das Landgericht Coburg klar, dass weder die familiäre Beziehung noch pauschale Zweifel an einzelnen Reparaturpositionen eine Kürzung rechtfertigen. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand nicht die Verwandtschaft, sondern die Frage, wer das sogenannte Werkstattrisiko trägt.

Sachverständigenkosten als ersatzfähiger Schaden

Nach § 249 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Zu den erforderlichen Kosten der Schadensbeseitigung zählen regelmäßig auch die Aufwendungen für ein Schadensgutachten, sofern ein verständiger Geschädigter die Begutachtung für notwendig halten durfte.

Das Gericht betonte die sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung. Maßgeblich ist nicht, ob im Nachhinein jede einzelne Position objektiv zwingend erforderlich war, sondern ob der Geschädigte aus seiner Sicht als technischer Laie vernünftig gehandelt hat.

Keine automatische Befangenheit durch Verwandtschaft

Die Versicherung argumentierte, der Gutachter sei befangen gewesen, weil er familiär mit dem später beauftragten Werkstattinhaber verbunden sei. Daraus leitete sie ein Auswahlverschulden des Geschädigten ab.

Das Landgericht folgte dieser Argumentation nicht. Entscheidend war der zeitliche Ablauf. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen stand noch nicht fest, ob und wo das Fahrzeug repariert werden würde. Der Geschädigte wollte zunächst die Schadenshöhe klären. Erst später entschied er sich für eine Reparatur in der Werkstatt des Vaters des Gutachters.

Allein eine familiäre Verbindung begründet nach Auffassung des Gerichts keine automatische Befangenheit und kein Auswahlverschulden. Es existiert kein gesetzliches Verbot für solche Konstellationen. Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein manipuliertes oder inhaltlich unbrauchbares Gutachten vorliegen. Solche Beweise konnte die Versicherung nicht vorlegen.

Werkstattrisiko liegt beim Schädiger

Neben den Gutachterkosten stritt man über sogenannte Verbringungskosten aus der Reparaturrechnung. Die Versicherung bezweifelte, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht wurden, und verlangte entsprechende Nachweise.

Auch hier stellte das Gericht klar, dass grundsätzlich der Schädiger das Werkstattrisiko trägt. Gibt der Geschädigte sein Fahrzeug in eine Fachwerkstatt, darf er darauf vertrauen, dass die dort berechneten Arbeiten erforderlich sind. Er ist nicht verpflichtet, einzelne Rechnungsposten technisch zu überprüfen oder die tatsächliche Durchführung im Detail zu kontrollieren.

Selbst wenn die Werkstatt unwirtschaftlich gearbeitet oder unnötige Positionen abgerechnet haben sollte, geht dieses Risiko im Regelfall nicht zu Lasten des Geschädigten, sondern zu Lasten des Schädigers beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung.

Auswahlverschulden nur bei konkretem Fehlverhalten

Ein Auswahlverschulden liegt nur vor, wenn der Geschädigte grob fahrlässig einen offensichtlich ungeeigneten Sachverständigen auswählt oder bewusst mit einer Werkstatt zusammenwirkt, um überhöhte Kosten zu produzieren. Ein bloßer Verdacht oder ein Generalvorwurf wegen familiärer Beziehungen reicht hierfür nicht aus.

Die Beweislast für ein solches Fehlverhalten trägt die Versicherung. Ohne konkrete Anhaltspunkte bleibt der Anspruch auf vollständige Erstattung bestehen.

Bedeutung für die Unfallregulierung

Die Entscheidung des Landgerichts Coburg bestätigt zentrale Grundsätze des Verkehrs- und Schadensersatzrechts. Geschädigte dürfen sich bei der Begutachtung und Reparatur ihres Fahrzeugs wie vernünftige Laien verhalten. Sie müssen weder interne Werkstattabläufe prüfen noch mögliche Interessenkonflikte bis ins Detail hinterfragen, solange keine offensichtlichen Unregelmäßigkeiten vorliegen.

Gutachterkosten sind grundsätzlich zu erstatten, wenn das Gutachten zur Schadensfeststellung erforderlich war. Das gilt auch dann, wenn zwischen Gutachter und Werkstatt eine familiäre Verbindung besteht.

Fazit

Das Urteil stellt klar, dass Haftpflichtversicherungen Sachverständigenkosten nicht allein wegen einer Verwandtschaft zwischen Gutachter und Werkstatt kürzen dürfen. Maßgeblich ist, ob der Geschädigte zum Zeitpunkt der Beauftragung vernünftig gehandelt hat und ob konkrete Beweise für eine Manipulation vorliegen.

Das Werkstattrisiko bleibt grundsätzlich beim Schädiger. Der Geschädigte wird dadurch davor geschützt, nach einem Unfall zusätzlich zum technischen Prüfer der gegnerischen Versicherung zu werden.


Quelle(n): Landgericht Coburg – Az.: 32 S 148/22 – Hinweisbeschluss vom 10.05.2023 Bild von SinayKata auf Pixabay


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