Artikel vom 21.10.2013

Sperrfristverkürzung bei Fahrerlaubnisentzug

Ein sensibles Thema stellt die Fahrerlaubnisentziehung für jeden Betroffenen dar. Mindestens 6 Monate Entziehung lautet meistens das Ergebnis nach einer Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat. Am häufigsten erfolgt die Sperre bei Trunkenheitsfahrten.

In Baden-Württemberg erhält ein erstauffälliger Straftäter im Verkehr meist eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von ca. 7- 10 Monaten, sofern keine Personen zu Schaden gekommen sind.

Sollte das zuständige Amtsgericht in erster Instanz eine Sperrfrist für die Wiederteilung ausgesprochen haben, so kann ein Betroffener/Angeklagter, der einen Promillewert von unter 1,60% hatte, durch eigenes Zutun dafür Sorge tragen, dass er seine Fahrerlaubnis schneller zurückerhält als vorerst angenommen.

Das Stichwort lautet: „ModellMainz 77“. Dieses Modell ist vor allem in Baden-Württemberg anerkannt und führt nach erfolgreicher Teilnahme an dem viertägigen Kursmodell und der Vorlage einer sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung, in fast allen Fällen zu einer Verkürzung der Sperrfrist von bis zu 3 Monaten.

Den entsprechenden Antrag auf Sperrfristverkürzung und die notwendige Aufklärung über die Absolvierung eines solchen Modells, erfahren Sie durch ein Beratungsgespräch bei Herrn Rechtsanwalt Fuhrmann – Fachanwalt für Verkehrsrecht und Partneranwalt bei Blitzeranwalt.com.


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