Artikel vom 21.01.2016

Strafbarkeit der falschen Verdächtigung im Bußgeldverfahren

Ein in der Praxis täglich auftretender Fall und eine immer wieder von Betroffenen eines Bußgeldverfahrens ohne Rücksprache mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht praktizierte Methode, ist die Benennung eines anderen Fahrers des Tatfahrzeugs, im Wissen, dass die benannte Person das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht geführt hat. In fast allen Fällen, wird die benannte Person mit dieser man vom eigentlichen Täter ablenken möchte in das Vorgehen eingeweiht, indem diese sich selbst als Fahrer meldet und der Täter den Dritten als Fahrer benennt.

Was beide Personen meist nicht wissen, ist die Tatsache, dass der eigentliche Täter bei einer falschen Wortwahl durch Nennung eines anderen Fahrers gegenüber der Bußgeldbehörde oder in einem weiteren Schritt gegenüber dem zuständigen Amtsgericht, eine Straftat wegen falscher Verdächtigung begeht und der in das Geschehen eingeweihte Dritte, sich zugleich wegen einer Beihilfe zur falschen Verdächtigung strafbar macht. (§§ 25 Abs. 1, 164 Abs. 2 StGB)

Jüngst hat sich hierzu das Oberlandesgericht Stuttgart mit seinem Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 2 Ss 94/15 zu Wort gemeldet. Laut OLG Stuttgart gilt Folgendes: Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen.

Durch das Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart wird deutlich, dass die Zeiten des sog. "Punktehandelns" ein Ende finden werden. Auch wenn die beiden Beteiligten im Bußgeldverfahren eine Einstellung oder einen Freispruch erlangen, da nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist, die Ordnungswidrigkeit gegen den tatsächlichen Fahrer des Tatfahrzeugs meist nicht mehr zu einer Bestrafung dessen im Bußgeldverfahren führt und der Dritte einen Freispruch erhält, da sich herausstellt, dass dieser das Fahrzeug tatsächlich nicht geführt hat, so droht beiden Personen im Nachgang die Eröffnung eines gegen sie gerichteten Ermittlungs- und Strafverfahrens wegen falscher Verdächtigung und der Beihilfe zu einer solchen.

Wer als Betroffener eines Bußgeldverfahrens die Idee hegt, einen anderen Fahrer zu benennen, sollte sich besser von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten und vertreten lassen, um nicht am Ende das "große Erwachen" zu erleben.

Eine bundesweite Beratung und Vertretung erfahren Sie durch Herrn Rechtsanwalt Christian Fuhrmann, welcher seit Jahren als Fachanwalt für Verkehrsrecht fungiert.


Quelle(n):


×