Artikel vom 27.02.2023

Taschenrechner am Steuer verboten – Bundesgerichtshof bestätigt Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO

Taschenrechner am Steuer verboten – Bedienen eines Taschenrechners während der Fahrt wird geahndet

Wer während der Autofahrt einen Taschenrechner benutzt, begeht einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO): Dies hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden. Die Entscheidung stützt sich auf eine Änderung der StVO aus dem Jahr 2017, in der das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten wurde und die Neuregelung auf alle elektronischen Geräte erweitert hat, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen.

Bundesgerichtshof bejaht Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO

Die Rechtsfrage, ob das Bedienen eines Taschenrechners durch einen Autofahrer während der Fahrt die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO erfüllt und deshalb bußgeldbewehrt ist, wurde dem Bundesgerichtshof vom Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war ein Autofahrer vom Amtsgericht Lippstadt in Westfalen zu einer Geldbuße verurteilt worden, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Taschenrechner der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, weil es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift handelt, das der Information dient.

Taschenrechner am Steuer verboten – Diese Geräte sind betroffen

Erfasst sind außerdem Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte. Sie dürfen vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Auch dann darf der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder er muss eine Sprachsteuerung nutzen.

Fazit: Taschenrechner am Steuer verboten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Taschenrechner der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt und am Steuer daher nicht benutzt werden darf. Erfasst sind außerdem Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte. Sie dürfen vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden und der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder eine Sprachsteuerung nutzen kann.


Quelle(n): Bundesgerichtshof Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 4 StR 526/19


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