Artikel vom 27.02.2023

THC-Konzentration im Blut: Bundesgerichtshof klärt Streit um Fahrlässigkeitsvorwurf

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml mindestens erreichenden THC-Konzentration im Blut eines Fahrzeugführers ein objektiv und subjektiv sorgfalts- und damit fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG folgern darf. Diese Entscheidung klärt Streitigkeiten zwischen den Oberlandesgerichten, die bislang ungeklärt waren.

Fahren unter Cannabiseinfluss: Was sagt der Bundesgerichtshof?

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Kraftfahrer nach vorausgegangenem bewussten Konsum von Cannabis verpflichtet ist, vor Antritt der Fahrt durch gehörige Selbstprüfung – soweit erforderlich – nach Einholung fachkundigen Rats und notfalls, sofern eine eindeutige Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der Fahrt sicherzustellen, dass er nicht unter der Wirkung einer den analytischen Grenzwert zumindest erreichenden THC-Konzentration im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt.

THC-Konzentration im Blut: Wann kann der Tatrichter einen Fahrlässigkeitsvorwurf machen?

Der Tatrichter ist selbst dann in der Lage, bei Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen allein aus der Feststellung einer entsprechenden THC-Konzentration im Blut auf ein nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten zu schließen, wenn die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem vorausgegangenem Cannabiskonsum erfolgt.

Fazit

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Kraftfahrer nach vorausgegangenem bewusstem Cannabiskonsum verpflichtet ist, vor Antritt der Fahrt durch gehörige Selbstprüfung oder nach Einholung fachkundigen Rats sicherzustellen, dass er nicht unter der Wirkung einer den analytischen Grenzwert zumindest erreichenden THC-Konzentration im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Auch beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen ist der Tatrichter in der Lage, aus der Feststellung einer entsprechenden THC-Konzentration im Blut ein fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu schließen.


Quelle(n): Bundesgerichtshof Beschluss vom 14. Februar 2017 – 4 StR 422/15


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