Artikel vom 18.11.2025

Überholen bei unklarer Verkehrslage: Alleinhaftung nach riskantem Kolonnensprung

Wer im Straßenverkehr mehrere Fahrzeuge hintereinander überholen will, trifft eine Entscheidung mit hohem Gefahrenpotenzial. Besonders inner- und außerorts gelten klare gesetzliche Grenzen, die ein solches Manöver nur bei eindeutiger Sicht und stabilen Fahrbedingungen erlauben. Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 20. März 2024 (Az. 1 S 70/23) zeigt eindrucksvoll, welche rechtlichen Folgen drohen, wenn ein Fahrer trotz erkennbar unklarer Verkehrslage ein riskantes Überholmanöver durchführt. Im Zentrum steht ein Unfall auf einer schmalen Kreisstraße, bei dem ein Tesla-Fahrer beim Überholen einer ganzen Kolonne mit einem Opel Astra kollidierte und anschließend Schadenersatz forderte. Die Gerichte beider Instanzen entschieden jedoch eindeutig zu seinen Ungunsten.

Der Unfallhergang: Ein riskanter Kolonnensprung auf einer engen Kreisstraße

An einem Nachmittag im Juli 2022 ereignete sich der Unfall auf einer Kreisstraße zwischen Gaggstatt und Wallhausen. Der Tesla-Fahrer entschied sich, mehrere Fahrzeuge hintereinander zu überholen. Dabei beschleunigte er nach den gerichtlichen Feststellungen auf rund 95 km/h. Die Straße war zu diesem Zeitpunkt etwa fünf Meter breit, verfügte weder über eine Mittellinie noch über ein Bankett und wies eine komplexe Linienführung auf: Sie führte zunächst in eine Rechtskurve bergab und anschließend in eine Linkskurve bergauf. Die Straßenverhältnisse machten das Verkehrsgeschehen damit schwer einsehbar.

Während des Überholvorgangs kollidierte der Tesla mit einem Opel Astra, der Teil der zu überholenden Kolonne war. Der Tesla-Fahrer behauptete später, der Opel habe das Rechtsfahrgebot missachtet. Dieser Vorwurf bildete den Kern der späteren Klage, in der der Fahrer, der Halter des Opel und dessen Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden sollten.

Erste Instanz: Amtsgericht weist Klage vollständig ab

Vor dem Amtsgericht Langenburg blieb die Klage des Tesla-Fahrers ohne Erfolg. Das Gericht sah keine Grundlage für Schadenersatzansprüche gegen den Fahrer des Opel Astra oder dessen Versicherung. Insbesondere konnten die Vorwürfe zum Rechtsfahrgebot nicht bestätigt werden. Entscheidend war vielmehr die Beurteilung des Fahrverhaltens des Klägers, dessen Überholvorgang unter den gegebenen Straßenbedingungen erheblich riskant war.

Daraufhin legte der Tesla-Fahrer Berufung ein, doch auch in der zweiten Instanz blieb er erfolglos.

Berufungsinstanz: Das LG Ellwangen bestätigt das Urteil und sieht grobe Fahrlässigkeit

Das Landgericht Ellwangen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz vollumfänglich. Nach der rechtlichen Bewertung des Gerichts traf den Kläger die alleinige Haftung für den Unfall. Maßgeblich war dabei der grob fahrlässige Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, der das Überholen bei unklarer Verkehrslage ausdrücklich verbietet. Der Gesetzgeber schützt mit dieser Vorschrift alle Verkehrsteilnehmer vor Gefährdungen, die aus schlecht einsehbaren oder schwer einschätzbaren Situationen entstehen können. Genau eine solche Situation lag hier vor.

Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger aufgrund der schmalen Fahrbahn, der fehlenden Markierung, des kurvigen Verlaufs und des Gefälles bewusst hätte sein müssen, dass das Überholen mehrerer Fahrzeuge gleichzeitig ein erhebliches Risiko darstellte. Zudem war der Tesla selbst etwa 2,1 Meter breit, sodass ein Überholen nur möglich gewesen wäre, wenn jedes Fahrzeug der Kolonne exakt am rechten Fahrbahnrand gefahren wäre. Ein solches Verhalten durfte der Kläger jedoch nicht erwarten.

Damit war klar: Es lag eine unklare Verkehrslage vor, die ein Überholen nach dem Gesetz ausschließt. Der Versuch des Tesla-Fahrers, dieses Verbot zu ignorieren, begründete aus Sicht des Gerichts die alleinige Haftung für die Unfallfolgen.

Das Rechtsfahrgebot und seine Grenzen: Kein Fehlverhalten des Opel-Fahrers

Ein entscheidender Streitpunkt war der vom Kläger erhobene Vorwurf, der Opel Astra habe gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO verstoßen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass dieser Vorwurf unberechtigt war. Auf einer Straße mit derart geringer Breite, ohne Bankett und ohne Mittellinie, sei ein gewisser Sicherheitsabstand zum rechten Rand nicht nur nachvollziehbar, sondern rechtlich zulässig.

Das Landgericht führte aus, dass Fahrer nicht verpflichtet seien, „am äußersten rechten Fahrbahnrand“ zu fahren, nur um anderen ein besonders riskantes Überholmanöver zu ermöglichen. Dieses Argument des Tesla-Fahrers scheiterte daher bereits an den tatsächlichen Gegebenheiten der Straße und den realistischen Anforderungen an ein sicheres Fahrverhalten.

Bedeutung des Urteils: Klare Grenzen für Kolonnensprünge und riskante Überholmanöver

Das Urteil des Landgerichts Ellwangen verdeutlicht, wie streng die deutsche Rechtsprechung das „Überholen bei unklarer Verkehrslage“ bewertet. Auch wenn Überholen grundsätzlich erlaubt ist, endet dieses Recht, sobald die Verkehrssituation nicht vollständig überschaubar ist. Insbesondere Kolonnensprünge – also das Überholen mehrerer Fahrzeuge in einem Zug – werden vor allem auf kurvigen, engen oder unübersichtlichen Straßen kritisch beurteilt.

Der Fall zeigt ebenfalls, dass der Versuch, die Verantwortung auf andere Verkehrsteilnehmer zu übertragen, vor Gericht wenig Erfolg hat, wenn der Überholende selbst gegen zentrale Vorschriften der StVO verstößt. Der Schutz aller Verkehrsteilnehmer hat Vorrang vor dem persönlichen Beschleunigungsinteresse eines Einzelnen, selbst wenn ein Fahrzeug technisch zu schnellen Überholmanövern in der Lage ist.

Überholen bei unklarer Verkehrslage bleibt ein zentrales Risikofeld im Verkehrsrecht

Das Urteil ist ein deutlicher Hinweis darauf, wie gefährlich und rechtlich unzulässig Überholen bei unklarer Verkehrslage ist. Der Tesla-Fahrer musste hier die volle Haftung übernehmen, weil er trotz schwieriger Straßenführung und enger Platzverhältnisse ein hochriskantes Manöver durchführte. Das Landgericht Ellwangen setzte damit ein wichtiges Zeichen für die Verkehrssicherheit und bestätigte, dass das Rechtsfahrgebot nicht dazu dient, riskante Überholmanöver zu ermöglichen. Vielmehr schützt es alle Verkehrsteilnehmer – gerade in Situationen, in denen ein Überholen ohnehin verboten ist.


Quelle(n): https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001569866 Bild von Rodrigo Jesús Perdomo auf Pixabay


×