Artikel vom 09.12.2019

Überholvorgang mit Unfallfolge als Gefährdung des Straßenverkehrs

Immer wieder taucht die Frage auf, ob ein Unfallereignis nach einem Überholvorgang automatisch den Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs erfüllt und damit auch die Gefahr einer Entziehung der Fahrerlaubnis mit sich bringt.
Das Oberlandesgericht Jena hat sich in seiner Entscheidung (Aktenzeichen 18. März 2019, 1 OLG 151 Ss 22/19) dahingehend geäußert, dass ein Überholen bei sichtbarem Gegenverkehr noch kein Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO darstellt.
Ein falsches Überholen läge nach Ansicht des Senats nur dann vor, wenn das Überholen unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs für einen durchschnittlichen Fahrer nicht Gefahr - und behinderungslos möglich ist.
Die Entscheidung war von besonderer Bedeutung, da der Angeklagte bereits in erster Instanz wegen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch verurteilt wurde. Es wird immer wieder festgestellt, dass auch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft sehr schnell von der Tatbestandserfüllung der Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeht und einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellt. Erst durch gezielte Verteidigung und entsprechendes Vorbringen tatsächlicher sowie rechtlicher Gründe, gelingt es, zumeist im Rahmen der ersten Instanz, den Vorwurf einer Gefährdung des Straßenverkehrs einzudämmen.
Gerade vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaften einen Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a Strafprozessordnung beim zuständigen Amtsgericht stellen, dieser bei hinreichenden Tatverdacht in einem frühen Ermittlungsstadium durch entsprechenden Beschluss des zuständigen Amtsgerichts ausgesprochen wird, gilt es frühzeitig eine Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.
Die Ermittlungsakte erhalten Sie als Betroffener nur durch anwaltlichen Beistand. Mit einer schnellen Auswertung der Ermittlungsakte, können Sie in einem frühen Ermittlungsstadium entweder im Rahmen einer offiziellen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 111 a Strafprozessordnung vorgehen oder zumindest eine entsprechende Stellungnahme vorbereiten, die in einem späteren Prozess im Rahmen der Beweisaufnahme auch als Urkunde verlesen werden kann, so auch, wenn Sie im Rahmen der Beweisaufnahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Prüfen Sie daher Ihre taktischen Mittel und lassen Sie sich bestenfalls direkt nach einem Unfallereignis anwaltlich beraten, sollte Ihnen durch die vor Ort ermittelnden Polizeibeamten bereits der Vorwurf einer Straftat im Sinne einer Gefährdung des Straßenverkehrs oder anderweitigen Straftat getätigt worden sein.
Ich berate Sie bundesweit mit einer jahrelangen Erfahrung und vorhandenen Spezialisierung im Bereich des Verkehrsstrafrechts.


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