Artikel vom 20.01.2015

Unfallregulierung „Halbe Vorfahrt“

Die Regelung der sog. „halben Vorfahrt“ gilt vor allem im Bereich von Kreuzungen, welche nicht durch Vorfahrtszeichen geregelt sind. Ein typischer Fall gestaltet sich wie folgt:

Der Vorwurf lautet, dem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug, welches von rechts kommend in die Kreuzung einfuhr, nicht gewehrt haben zu lassen. Auf den ersten Blick, erscheint bei einem in der Folge eingetretenen Unfallereignis die Haftungslage dahin gehend klar, dass man dem Vorfahrtsverletzenden, die 100 % Haftung zuspricht. Genau an dieser Stelle, kommt nunmehr die Regelung der sog. "halben Vorfahrt" zum tragen.

Es muss grundsätzlich geprüft werden, ob das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug, welches von rechts ankam, nicht ebenfalls hätte langsam in die Kreuzung einfahren müssen, da es möglicherweise selbst, einem von rechts kommenden Fahrzeug (- ob dieses vor Ort war oder nicht, spielt keine Rolle -) die Vorfahrt hätte gewähren müssen.

Wenn nämlich für den Vorfahrtsberechtigten eine Sichtbehinderung, z.B. in Form einer Mauer oder eines Gebäudes an der Kreuzung für einen von ihm aus rechts Ankommenden bestand, so hätte dieser seine Geschwindigkeit verringern müssen, wodurch das nunmehr eingetretene Unfallereignis ebenfalls hätte vermieden werden können.

Diese Sorgfaltspflicht dient nach ständiger Rechtsprechung auch dem Schutz eines sich von links nähernden Wartepflichtigen. (BGH, Urteil vom 21.6.1977 - VI ZR 97/76).

Im Ergebnis, trifft den Vorfahrtsberechtigten ein Mitverschulden von 25 %. Der Vorfahrtsverletzende hat hierdurch lediglich 75 % der Kosten des Unfallgegners zu tragen.

Bei Fragen zum Thema Unfallregulierung, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Fuhrmann als Fachanwalt für Verkehrsrecht jederzeit beratend zur Seite.


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