Artikel vom 05.03.2025

Verkehrssicherungspflicht bei mobilen Verkehrsschildern: Urteil zur Haftung der Stadt

Wenn anlässlich von Veranstaltungen oder Baustellen mobile Verkehrsschilder aufgestellt werden, stellt sich die Frage nach der Verkehrssicherungspflicht. Das Landgericht Hanau hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Stadt nicht für Schäden haftet, die durch auf die Fahrbahn gelangte Beschwerungsblöcke solcher Schilder entstehen (Urteil vom 4. Dezember 2024, Az. 2 S 25/24).

Sachverhalt: Beschädigtes Fahrzeug durch Beschwerungsblock

Im Rahmen eines Karnevalsumzugs platzierte die Stadt mobile Halteverbotsschilder, um den Verkehr zu regeln. Nach Ende der Veranstaltung fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug über einen Beton-Beschwerungsblock, der sich auf die Fahrbahn verlagert hatte. Er machte daraufhin Schadensersatz geltend und argumentierte, die Stadt hätte die Schilder unverzüglich entfernen müssen, um solche Gefahren zu verhindern.

Gerichtliche Entscheidung: Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Das Landgericht Hanau wies die Klage ab. Entscheidend für die Haftung der Stadt sei, ob sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Gericht stellte fest, dass die Stadt nicht verantwortlich sei, da sie den Beschwerungsblock nicht selbst auf die Fahrbahn verbracht habe.

Nach geltender Rechtslage besteht die Verkehrssicherungspflicht darin, erkennbare Gefahrenquellen zu beseitigen oder abzumildern. Allerdings kann nicht jede theoretisch denkbare Gefahr ausgeschlossen werden. Die Stadt war nicht verpflichtet, eine permanente Überwachung der Schilder sicherzustellen oder deren sofortigen Abtransport zu veranlassen. Das Gericht hob hervor, dass die eingesetzten Betonblöcke mit einem Gewicht von 28 kg nicht ohne weiteres verrutschen oder von allein auf die Straße gelangen. Zwar sei dies möglich, aber wenig wahrscheinlich. Zudem könne ein solcher Gegenstand bei der vor Ort geltenden Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h rechtzeitig erkannt werden.

Bedeutung des Urteils für die Verkehrssicherungspflicht

Das rechtskräftige Urteil verdeutlicht, dass die Verkehrssicherungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zur Funktion der mobilen Verkehrsschilder stehen muss. Während erkennbare Gefahren minimiert werden müssen, sind übermäßige Schutzmaßnahmen – wie eine dauerhafte Bewachung – nicht erforderlich. Städte und Gemeinden müssen also bei der Aufstellung solcher Schilder zwar sorgfältig vorgehen, haften jedoch nicht automatisch für jede denkbare Gefährdung.


Quelle(n): https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/verkehrssicherungspflicht-bei-aufstellen-von-mobilen-verkehrsschildern Bild von 👀 Mabel Amber, who will one day auf Pixabay


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