Artikel vom 06.12.2013

Verwertung unzulässiger Videoaufnahmen

Das LAG Köln entscheid in seinem Urteil: AZ 6 Sa 817/10, dass die eigentlich unzulässigen Videoaufnahmen, diesem am Arbeitsplatz ohne Hinweis für den Mitarbeiter erstellt wurden, im Falle einer Straftat durch den Mitarbeiter gerichtlich verwertet werden können, sofern die Tat zu Lasten des Arbeitgebers geht und weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des bestehenden Verdachts vollkommen ausgeschöpft sind.

D.h. wenn die Videoaufzeichnungen das einzige verbleibende Mittel darstellt und nicht unverhältnismäßig erscheint, kann die Aufzeichnung bei einer Kündigung gegen den Arbeitnehmer verwendet werden.


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