Artikel vom 12.12.2013

Verzögerungstaktik der Haftpflichtversicherer

Die mit der Regulierung von Schäden aus Verkehrsunfällen beschäftigten Haftpflichtversicherer teilen auf die Aufforderung des Geschädigten zum Schadensausgleich mantraartig mit, dass eine Regulierung oder eine Entscheidung über die Eintrittspflicht derzeit noch nicht möglich sei, weil zunächst die polizeiliche Ermittlungsakte eingesehen werden müsse.

Der Geschädigte muss sich dieses Verhalten nicht gefallen lassen: das, auch für den Amtsgerichtsbezirk Böblingen zuständige, Oberlandesgericht Stuttgart hat dies jüngst bestätigt. Nach der Entscheidung des Gerichts gerät der Haftpflichtversicherer nach einer angemessenen Prüfungsfrist von 6 Wochen auch dann in Verzug, wenn der Versicherer meint, zunächst die Ermittlungsakte einsehen zu müssen. Denn, so das Gericht, es ist in der Regel nicht geboten, die Entscheidung über die Eintrittspflicht von der vorherigen Einsicht in die Ermittlungsakte abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Aktenausfolgung regelmäßig erst Monate nach dem Unfallereignis erfolgt. Dieses Verhalten läuft dem berechtigten Interesse des Geschädigten nach einer raschen Regulierung seiner Schäden zuwider.

Der Versicherer kann sich die erforderlichen Informationen zum Unfallgeschehen nämlich auch von seinem Versicherungsnehmer oder ggf. mitversicherten Personen beschaffen. Der Hftpflichtversicherer gerät also auch in diesen Fällen nach 6 Wochen in Verzug.

Sollten Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, rate ich Ihnen, sich schnellstmöglich an "Ihren" Blitzeranwalt zu wenden - die dafür anfallenden Rechtsanwaltsgebühren sind vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen.


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